| 954.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 518 | ausgegeben am 31. Oktober 2025 |
Gesetz
vom 5. September 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Abs. 2 Bst. b und c Einleitungssatz der Ziff. III (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes, LGBl. 2024 Nr. 172, wird wie folgt abgeändert:
"b) am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die nicht unter Bst. a fallen;
c) am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen:"
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2025 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
51/2025