954.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 518ausgegeben am 31. Oktober 2025
Gesetz
vom 5. September 2025
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Abs. 2 Bst. b und c Einleitungssatz der Ziff. III (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes, LGBl. 2024 Nr. 172, wird wie folgt abgeändert:
"b) am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die nicht unter Bst. a fallen;
c) am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen:"
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2025 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 7. März 2024 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2025