1. Es wird nach Art. 1 Abs. 1 ein neuer Absatz wie folgt eingefügt:
1bis) Anerkannt werden auch gerichtliche Entscheidungen auf Bezahlung von Prozesskosten oder auf Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (unentgeltlichen Rechtspflege), auch wenn der Anspruch dem Staat zusteht.
2. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 lautet:
9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.
3. Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 lautet:
2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
4. Art. 7 Abs. 3 wird gestrichen.