0.276.910.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 533ausgegeben am 17. November 2025
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
Abgeschlossen in Vaduz am 26. Oktober 2025
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat sind übereingekommen, das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen wie folgt abzuändern:
Art. 1
1. Es wird nach Art. 1 Abs. 1 ein neuer Absatz wie folgt eingefügt:
1bis) Anerkannt werden auch gerichtliche Entscheidungen auf Bezahlung von Prozesskosten oder auf Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (unentgeltlichen Rechtspflege), auch wenn der Anspruch dem Staat zusteht.
2. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 lautet:
9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.
3. Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 lautet:
2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
4. Art. 7 Abs. 3 wird gestrichen.
Art. 2
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
Geschehen in Vaduz am 26. Oktober 2025 in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher Sprache.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Emanuel Schädler
Regierungsrat
gez. Beat Jans
Bundesrat