| 784.101.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 537 | ausgegeben am 21. November 2025 |
Verordnung
vom 18. November 2025
über die Abänderung der Nummerierungsressourcenverordnung
Aufgrund von Art. 39 bis 45 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV), LGBl. 2025 Nr. 54, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis i
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b) "geografisch gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans zur Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte in Liechtenstein;
c) "geografisch nicht gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie beispielsweise Mobilfunknummern;
d) "Mobilfunkdienste": IMT (International Mobile Telecommunications) -Dienste, auf Basis der Mobilfunkstandards GSM (2G), UMTS (3G), LTE (4G), 5G, 6G oder einer vergleichbaren zukünftigen Funktechnologie;
e) "Mobilfunknummern": Rufnummern zur Adressierung von Anschlüssen in einem Mobilfunknetz;
f) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;
g) "quellnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;
h) "zielnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, von dessen zugehörigem Netz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister; das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;
i) "Notrufdienste": Dienste, die der Meldung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die körperliche oder geistige Unversehrtheit, die Umwelt oder das Vermögen dienen.
Art. 6
Geografisch nicht gebundene Nummern
1) Die Regulierungsbehörde stellt einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/612
1 sowie Art. 45 des Gesetzes zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste - wie insbesondere für M2M-Übertragungsdienste - im gesamten EWR genutzt werden können.
2) Wurden Unternehmen nach Art. 4 Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste gewährt, so gilt für diese Dienste Abs. 1 sinngemäss.
Art. 7 Abs. 1
1) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass die nach Anhang 1 aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste ausserhalb Liechtensteins gelten können, sowie etwaige Durchsetzungsmassnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmassnahmen für die innerhalb Liechtensteins im Einklang mit dem Gesetz bereitgestellten Dienste.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag setzt voraus, dass:
a) die Nummerierungsressourcen, deren Zuteilung beantragt wird, für die entsprechende Nutzung vorgesehen und verfügbar sind; sowie
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und liegen keine Verweigerungsgründe nach Art. 12 vor, erfolgt die Zuteilung der Nutzungsrechte vorbehaltlich Abs. 3 binnen drei Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags.
Art. 17 Abs. 1 Bst. d
1) Die Regulierungsbehörde kann jede Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen ganz oder teilweise widerrufen, wenn:
d) über einen Zeitraum von 24 Monaten weniger als 10 % der zugeteilten Nummern genutzt werden;
Art. 22 Abs. 2
2) Das internationale Präfix ist mit "00" bzw. dem Symbol "+" festgelegt und ist nicht Teil der internationalen Rufnummer. Werden Verbindungen in Liechtenstein mit dem internationalen Präfix und der Landeskennzahl für Liechtenstein (423) gewählt, so muss der Anbieter die nachfolgend gewählten Ziffern als nationale Verbindung behandeln.
Überschrift vor Art. 34
C. Festnetznummern
Art. 34
Zweck
Festnetznummern sind geografisch gebundene Nummern, die der Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten in Festnetzen dienen.
Überschrift vor Art. 38a
D. Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste
Art. 38a
Zweck
Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste sind geografisch nicht gebundene Nummern, die der Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dienen.
Art. 38b
Format
Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste bestehen aus neun Ziffern, von denen die erste eine "6" ist (6xx xxx xxx).
Art. 38c
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hunderttausend oder einer Million Rufnummern.
Überschrift vor Art. 39
E. Mobilfunknummern
Art. 39
Zweck
Mobilfunknummern dienen der Adressierung mobiler Anschlüsse zur Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eines Anbieters, der im Inland ein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) nutzt.
Art. 40
Format
Mobilfunknummern bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "7" ist (7xx xxxx).
Art. 41
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Mobilfunknummern erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Überschrift vor Art. 43
F. Rufnummern für unentgeltliche Dienste
Art. 43
Zweck
Rufnummern für unentgeltliche Dienste dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte nach Art. 34 oder mobiler Anschlüsse nach Art. 39, bei deren Inanspruchnahme dem Anrufenden keine Verbindungsentgelte verrechnet werden. Der Anbieter des unentgeltlichen Dienstes trägt die Kosten der Verbindungen.
Art. 44
Format
Rufnummern für unentgeltliche Dienste bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "8" und die zweite und dritte eine "0" sind (800 xxxx).
Art. 45
Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für unentgeltliche Dienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hundert Rufnummern.
Überschrift vor Art. 46
G. Routingnummern
Art. 46
Zweck
1) Routingnummern dienen ausschliesslich der Weiterleitung von Verbindungen zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, wenn dies aufgrund der Nummerninformation nicht eindeutig möglich ist.
2) Mittels Routingnummern können die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten insbesondere Verbindungen zu portierten Nummern an den aufnehmenden Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten weiterleiten.
3) Die Regulierungsbehörde teilt jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eine Routingnummer zu. Im Falle von wichtigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann die Regulierungsbehörde weitere Routingnummern zuteilen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 7 Abs. 1)
Bedingungen, die an Nutzungsrechte für
Nummerierungsressourcen geknüpft werden
können
Die Regulierungsbehörde kann die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen insbesondere an folgende Bedingungen knüpfen:
a) Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes gelten können;
b) effektive und effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen, insbesondere nach Art. 39 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes;
c) Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit;
d) Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen;
e) Höchstdauer der Nutzungsrechte vorbehaltlich von Änderungen im Liechtensteinischen Nummerierungsplan;
f) Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung, einschliesslich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden;
g) Nutzungsgebühren nach Art. 40 Abs. 4 des Gesetzes;
h) Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens abgegeben hat;
i) Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern;
k) Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb des EWR zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen EWR-Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 19 Abs. 4)
Liechtensteinischer Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164
|
Führende Ziffer(n)
|
Ziffernzahl
|
Nummernart
|
|
1
|
3-4 generell
6 für 116
|
Kurznummern für
Notrufdienste
Dienste von besonderem öffentlichem Interesse
Verzeichnis- und Vermittlungsdienste
Rettungs- und Pannendienste
Auskunftsdienste
International harmonisierte Dienste
|
|
2
|
7
|
Festnetznummern
|
|
3
|
7
|
Festnetznummern
|
|
4
|
-
|
Reserviert
|
|
5
|
-
|
Reserviert
|
|
6
|
9
|
Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste
|
|
7
|
7
|
Mobilfunknummern
|
|
800
|
7
|
Rufnummern für unentgeltliche Dienste
|
|
81 - 89
|
-
|
Reserviert
|
|
90 - 96
|
-
|
Reserviert
|
|
97
|
5
|
Routingnummern
|
|
98 - 99
|
-
|
Reserviert
|
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft.
2) Art. 38a bis 38c treten rückwirkend auf den 1. Februar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
(ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1)