A) Relevanter Kryptowert
1. Der Ausdruck "Kryptowert" bedeutet eine digitale Darstellung eines Wertes, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
2. Der Ausdruck "relevanter Kryptowert" bedeutet jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist.
3. Der Ausdruck "digitale Zentralbankwährung" bedeutet eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung.
4. Der Ausdruck "spezifiziertes E-Geld-Produkt" bedeutet einen Kryptowert, der
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c) eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Ausdruck "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden.
D) Meldepflichtiger Nutzer
1. Der Ausdruck "meldepflichtiger Nutzer" bedeutet einen Kryptowert-Nutzer, der eine meldepflichtige Person ist.
2. Der Ausdruck "Kryptowert-Nutzer" bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zum Zwecke der Durchführung relevanter Transaktionen ist. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die beziehungsweise der kein Finanzinstitut und kein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist und als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowert-Nutzer; stattdessen gilt die andere natürliche Person beziehungsweise der andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer. Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für einen Händler oder im Auftrag eines Händlers meldepflichtige Massenzahlungstransaktionen durchführt, muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den bei dieser Transaktion als Gegenpartei des Händlers auftretenden Kunden hinsichtlich dieser Transaktion als Kryptowert-Nutzer behandeln, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet ist, die Identität dieses Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion zu überprüfen.
3. Der Ausdruck "als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer" bedeutet einen Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist.
4. Der Ausdruck "bestehender als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer" bedeutet einen als natürliche Person geltenden Kryptowert-Nutzer, der zum […] eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt.
5. Der Ausdruck "als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer" bedeutet einen Kryptowert-Nutzer, der ein Rechtsträger ist.
6. Der Ausdruck "bestehender als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer" bedeutet einen als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzer, der zum […] eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt.
7. Der Ausdruck "meldepflichtige Person" bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, die keine ausgenommene Person ist.
8. Der Ausdruck "Person eines meldepflichtigen Staates" bedeutet einen Rechtsträger oder eine natürliche Person, der beziehungsweise die in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
9. Der Ausdruck "meldepflichtiger Staat" bedeutet einen Staat,
a) mit dem ein wirksames Abkommen oder eine wirksame Vereinbarung besteht, das beziehungsweise die [Staat/Gebiet] hinsichtlich meldepflichtiger Personen, die in diesem Staat ansässig sind, zur Bereitstellung der in Abschnitt II genannten Informationen verpflichtet; und
b) der in einer von [Staat/Gebiet] veröffentlichten Liste entsprechend aufgeführt ist.
10. Der Ausdruck "beherrschende Personen" bedeutet die natürlichen Personen, die die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck die Settlors, die Trustees, gegebenenfalls die Protektoren, die Begünstigten oder den Begünstigtenkreis sowie alle anderen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Begriff Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck "beherrschende Personen" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 (in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung) vereinbar ist.
11. Der Ausdruck "aktiver Rechtsträger" bedeutet einen Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
b) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des Rechtsträgers bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds (Private-Equity-Fonds), ein Wagniskapitalfonds beziehungsweise Risikokapitalfonds (Venture-Capital-Fonds), ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buy-out-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
c) der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung;
d) der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
e) die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs-oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, vorausgesetzt, dass die Gruppe dieser verbundenen Unternehmen in erster Linie eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt; oder
f) der Rechtsträger erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
ii) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
iii) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
iv) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands; und
v) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
E) Ausgenommene Person
1. Der Ausdruck "ausgenommene Person" bedeutet
a) einen Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
b) einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines in Bst. a beschriebenen Rechtsträgers ist;
c) einen staatlichen Rechtsträger;
d) eine internationale Organisation;
e) eine Zentralbank; oder
f) ein Finanzinstitut, das kein in Nummer 5 Bst. b beschriebenes Investmentunternehmen ist.
2. Der Ausdruck "Finanzinstitut" bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
3. Der Ausdruck "Verwahrinstitut" bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
4. Der Ausdruck "Einlageninstitut" bedeutet einen Rechtsträger, der
a) im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält.
5. Der Ausdruck "Investmentunternehmen" bedeutet einen Rechtsträger,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter; oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein in Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind im Sinne des Bst. b vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Im Sinne des Bst. a Ziff. iii umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden. Der Ausdruck "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der in Unterabschnitt D Nummer 11 Bst. b bis e beschriebenen Kriterien um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
6. Der Ausdruck "spezifizierte Versicherungsgesellschaft" bedeutet einen Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
7. Der Ausdruck "staatlicher Rechtsträger" bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates.
a) Eine "wesentliche Instanz" eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern:
i) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;
ii) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und
iii) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen für Privatpersonen erbracht werden.
8. Der Ausdruck "internationale Organisation" bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), a) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, b) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
9. Der Ausdruck "Zentralbank" bedeutet eine Institution, die per Gesetz oder staatlicher Genehmigung die oberste Behörde, jedoch nicht die Regierung des Staates selbst, für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Diese Institution kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung sein, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.
10. Der Ausdruck "Finanzvermögen" umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Kapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligung oder wirtschaftliches Eigentum an einer in Streubesitz befindlichen oder an einer Börse kotierten Personengesellschaft oder an einem Trust; sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Ausdruck "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
11. Der Ausdruck "Eigenkapitalbeteiligung" bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
12. Der Ausdruck "Versicherungsvertrag" bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
13. Der Ausdruck "Rentenversicherungsvertrag" bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
14. Der Ausdruck "rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag" bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
15. Der Ausdruck "Barwert" bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Bst. b zu zahlen sind, oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
F) Sonstige Begriffsbestimmungen
1. Der Ausdruck "Partnerstaat" bedeutet einen Staat, der gleichwertige rechtliche Vorgaben eingeführt hat und auf einer von [Staat/Gebiet] veröffentlichten Liste steht.
2. Der Ausdruck "Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche" bedeutet die Verfahren eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Bekämpfung der Geldwäsche und ähnlichen Vorschriften, denen dieser meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt.
3. Der Ausdruck "Rechtsträger" bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
4. Ein Rechtsträger ist ein "verbundener Rechtsträger" eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
5. Der Ausdruck "Steueridentifikationsnummer" bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden).
6. Der Ausdruck "Zweigniederlassung" bedeutet eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die beziehungsweise das nach den Regulierungsvorschriften eines Staates als Zweigniederlassung gilt oder nach dem Recht eines Staates aus Regulierungssicht auf sonstige Weise von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen getrennt ist. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte und Büros eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen werden als eine einzige Zweigniederlassung behandelt.