173.540
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 584ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Bst. a und b
Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Kapitalmehrheit an der juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von im EWR oder in der Schweiz bewilligten Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften steht;
b) die Mitglieder der Verwaltung der juristischen Person mehrheitlich im EWR oder in der Schweiz bewilligte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind;
Art. 41 Abs. 13
13) Die Grundsätze und Verfahren nach Abs. 1 bis 12 sind vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dokumentieren und ihren Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.
Art. 43
Aufbewahrungspflichten
1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bewahren die Prüfungsdokumentation als auch die in diesem Zusammenhang erstatteten Berichte, Mitteilungen und Meldungen nach deren Erstellung für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren auf.
2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz und einer Bewilligung nach Art. 67 oder 70 haben die Aufbewahrung nach Abs. 1 im Inland sicherzustellen.
Art. 73 Abs. 1
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, auf die im freien Dienstleistungsverkehr zur vorübergehenden Ausübung bewilligten natürlichen Personen und bewilligten oder registrierten juristischen Personen sinngemäss Anwendung.
Art. 77
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 85 Abs. 3
3) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 104
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen und Bussen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 10/2025 und 85/2025