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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 585ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für die Dokumentation gilt Folgendes:
a) Die Dokumentation hat die unternommenen Schritte, die zur Klassifizierung geführt haben, zu enthalten und ist so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.
b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
Art. 7 Abs. 15
15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 9 zu erstatten war, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Abs. 9
9) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung stehen. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.
Art. 10 Abs. 5
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.
Art. 21 Abs. 3 Bst. c
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:
c) Unterlagen und Daten der Kontrollen während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung jederzeit zur Verfügung stehen; und
Art. 28 Abs. 2 Bst. h
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
h) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten der Kontrollen entgegen Art. 21 Abs. 3 Bst. c aufbewahrt;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2025 über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 10/2025 und 85/2025