672.910.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 586ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des AStA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15a
Dokumentationspflichten
Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.
Art. 32 Abs. 3 Bst. c
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:
c) Unterlagen und Daten der Kontrollen während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung jederzeit zur Verfügung stehen; und
Art. 39 Abs. 2 Bst. k
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
k) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten der Kontrollen entgegen Art. 32 Abs. 3 Bst. c aufbewahrt;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2025 über die Abänderung des Wirtschaftsprüfergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 10/2025 und 85/2025