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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 590ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz)
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 9, 10, 10a, 11a bis 11f, 14 Bst. a und f, Ziff. 15a, 16 Bst. e Unterbst. ee und Bst. ebis, Ziff. 18, 20, 24 Bst. a und b sowie Ziff. 33
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. gemeinsamer Meldestandard ("Common Reporting Standard"; "CRS"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare) vom 29. Oktober 2014 in der Fassung vom 8. Juni 2023;
1a. NFE ("Non-Financial Entity"): ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;
9. Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger:
a) der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält;
10. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter;
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne des Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Im Sinne des Bst. a Unterbst. cc umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden.
Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 Bst. d bis g um einen aktiven NFE handelt;
10a. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;
11a. spezifiziertes E-Geld-Produkt ("Specified Electronic Money Product"): ein Produkt, das:
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c) eine auf dieselbe Nominalgeldwährung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, im Auftrag eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;
11b. digitale Zentralbankwährung ("Central Bank Digital Currency"): eine von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegebene digitale Fiat-Währung;
11c. Fiat-Währung ("Fiat Currency"): offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven, Geschäftsbankgeld, E-Geld-Produkten und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Begriff umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte);
11d. Kryptowert ("Crypto Asset"): eine digitale Darstellung eines Werts, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern;
11e. relevanter Kryptowert ("Relevant Crypto Asset"): jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist;
11f. Tauschgeschäft ("Exchange Transaction"):
a) ein Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
b) ein Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte;
14. nicht meldendes Finanzinstitut ("Non-Reporting Financial Institution"): ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:
a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser:
aa) bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; oder
bb) bei der Tätigkeit des Haltens von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationalen Organisationen oder Zentralbanken sind;
f) ein in Liechtenstein ansässiger Rechtsträger, dem von der Steuerverwaltung bestätigt wird, dass er sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt (qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger):
aa) Er wird in Liechtenstein ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in Liechtenstein errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
bb) Er ist in Liechtenstein von der Steuerpflicht ausgenommen;
cc) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
dd) Nach dem geltenden liechtensteinischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands;
ee) Nach dem geltenden liechtensteinischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen sonstigen Rechtsträger, der die unter den Unterbst. aa bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt, verteilt werden oder fallen der liechtensteinischen Regierung oder einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft anheim;
Liechtensteinische Rechtsträger, die als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger nach Bst. f klassifizieren wollen, müssen einen Antrag bei der Steuerverwaltung stellen und das Erfüllen der Voraussetzungen nach Bst. f nachweisen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
15a. Einlagenkonto ("Depository Account"): Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:
a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;
b) Konten oder fiktive Konten, die alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellen, die für einen Kunden gehalten werden; und
c) Konten, auf denen eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen für einen Kunden gehalten werden;
16. ausgenommenes Konto ("Excluded Account"):
e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit:
ee) der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Das Konto wird ausschliesslich für die Hinterlegung von Kapital für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften verwendet;
- Sämtliche Beträge auf dem Konto sind gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine Bestätigung einer unabhängigen Stelle über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;
- Das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in ein Konto überführt, das auf die Gesellschaft lautet;
- Eventuelle Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung, abzüglich der Gebühren für Dienstleister und ähnlicher Gebühren, gehen ausschliesslich an die Personen, die das Kapital eingezahlt haben;
- Das Konto wurde in den letzten 12 Monaten eröffnet;
ebis) ein Einlagenkonto, das alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellt, die für einen Kunden gehalten werden, wenn der gleitende 90-Tage-Durchschnitt des Gesamtkontosaldos oder -werts zum Tagesende während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 10 000 US-Dollar übersteigt;
18. bestehendes Konto ("Preexisting Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU2: ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen des Abkommens Liechtenstein-EU als Finanzkonto gilt, zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
b) in den übrigen Fällen: ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen am gemeinsamen Meldestandard als Finanzkonto gilt, zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
20. Neukonto ("New Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen des Abkommens Liechtenstein-EU als Finanzkonto gilt, am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird;
b) in den übrigen Fällen: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2017 eröffnet wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen am gemeinsamen Meldestandard als Finanzkonto gilt, am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird;
24. meldepflichtige Person ("Reportable Person"): eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch insbesondere nicht:
a) ein Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Bst. a ist;
33. staatlicher Überprüfungsdienst ("Government Verification Service"): ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person bereitstellt.
Art. 7 Abs. 14a
14a) Sofern es einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine Selbstauskunft für ein Neukonto innerhalb der Frist zu beschaffen, die für die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Meldezeitraum gilt, in dem das Konto eröffnet wurde, muss das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten anwenden, bis die Selbstauskunft vorliegt und die Plausibilität bestätigt wurde.
Art. 9 Abs. 1, 2, 3 und 5a
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto die nach Abschnitt I des anwendbaren Abkommens auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum zu beschaffen und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden. Art. 19 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
2) Die auszutauschenden Informationen umfassen:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, und die Angabe, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum jeder meldepflichtigen beherrschenden Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind, und die Angabe, ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
c) Angabe, ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, sowie die Anzahl der Inhaber des Gemeinschaftskontos;
d) Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, und Art des Kontos;
e) Angabe, ob es sich um ein bestehendes Konto oder ein neues Konto handelt;
f) Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
g) Kontostand oder -wert, einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen, zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;
h) bei Verwahrkonten:
1. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto, oder in Bezug auf das Konto, im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; sowie
2. Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
i) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
k) bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin der Eigenkapitalbeteiligung ist; und
l) bei allen anderen Konten, die nicht unter Bst. h oder i fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen, und immer dann, wenn es nach den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet ist, die Informationen zu dem bestehenden Konto zu aktualisieren.
5a) Ungeachtet Abs. 2 Bst. h Ziff. 2 und sofern sich das meldende liechtensteinische Finanzinstitut für eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, sind die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nicht zu melden, soweit diese Bruttoerlöse vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF) gemeldet werden.
Art. 21 Abs. 5b
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaft bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.
Art. 23
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 28 Abs. 5
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Art. 31
Verwaltungsstrafverfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 28 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 28 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 29 und 30 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 28 bis 30 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 32 Abs. 3
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 31 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 34 Abs. 1
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Liechtensteinische Rechtsträger, die bis zum 31. Dezember 2025 errichtet wurden und nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 Bst. b des neuen Rechts als Einlageninstitut beziehungsweise nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a Unterbst. cc sowie Bst. b des neuen Rechts als Investmentunternehmen gelten, haben spätestens bis zum 31. Dezember 2026:
a) sich nach Art. 3 zu klassifizieren;
b) die Klassifizierung den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten mitzuteilen; und
c) sich nach Art. 8 bei der Steuerverwaltung zu registrieren.
2) Liechtensteinische Rechtsträger, die bis zum 31. Dezember 2025 errichtet wurden und als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f des neuen Rechts klassifizieren wollen, haben den Antrag nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. f spätestens bis zum 30. Juni 2026 bei der Steuerverwaltung einzureichen.
3) Ungeachtet Art. 9 Abs. 2 Bst. b und k haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute die Rolle(n) aufgrund derer meldepflichtige Personen beherrschende Personen beziehungsweise Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen am Rechtsträger sind, für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wurde, und für Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts verfügbar sind.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf Konten, die zum 31. Dezember 2025 geführt werden, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, spätestens bis zum 31. März 2027 nach Massgabe des neuen Rechts erneut nach Art. 10 zu informieren.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem CARF-Gesetz vom 7. November 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2025 und 82/2025

2   Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 i.d.F. LGBl. 2015 Nr. 354.