Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 9, 10, 10a, 11a bis 11f, 14 Bst. a und f, Ziff. 15a, 16 Bst. e Unterbst. ee und Bst. e
, Ziff. 18, 20, 24 Bst. a und b sowie Ziff. 33
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. gemeinsamer Meldestandard ("Common Reporting Standard"; "CRS"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare) vom 29. Oktober 2014 in der Fassung vom 8. Juni 2023;
1a. NFE ("Non-Financial Entity"): ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;
9. Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger:
a) der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält;
10. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter;
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne des Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Im Sinne des Bst. a Unterbst. cc umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden.
Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 Bst. d bis g um einen aktiven NFE handelt;
10a. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;
11a. spezifiziertes E-Geld-Produkt ("Specified Electronic Money Product"): ein Produkt, das:
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c) eine auf dieselbe Nominalgeldwährung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, im Auftrag eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;
11b. digitale Zentralbankwährung ("Central Bank Digital Currency"): eine von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegebene digitale Fiat-Währung;
11c. Fiat-Währung ("Fiat Currency"): offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven, Geschäftsbankgeld, E-Geld-Produkten und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Begriff umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte);
11d. Kryptowert ("Crypto Asset"): eine digitale Darstellung eines Werts, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern;
11e. relevanter Kryptowert ("Relevant Crypto Asset"): jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist;
11f. Tauschgeschäft ("Exchange Transaction"):
a) ein Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
b) ein Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte;
14. nicht meldendes Finanzinstitut ("Non-Reporting Financial Institution"): ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:
a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser:
aa) bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; oder
bb) bei der Tätigkeit des Haltens von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationalen Organisationen oder Zentralbanken sind;
f) ein in Liechtenstein ansässiger Rechtsträger, dem von der Steuerverwaltung bestätigt wird, dass er sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt (qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger):
aa) Er wird in Liechtenstein ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in Liechtenstein errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
bb) Er ist in Liechtenstein von der Steuerpflicht ausgenommen;
cc) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
dd) Nach dem geltenden liechtensteinischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands;
ee) Nach dem geltenden liechtensteinischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen sonstigen Rechtsträger, der die unter den Unterbst. aa bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt, verteilt werden oder fallen der liechtensteinischen Regierung oder einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft anheim;
Liechtensteinische Rechtsträger, die als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger nach Bst. f klassifizieren wollen, müssen einen Antrag bei der Steuerverwaltung stellen und das Erfüllen der Voraussetzungen nach Bst. f nachweisen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
15a. Einlagenkonto ("Depository Account"): Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:
a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;
b) Konten oder fiktive Konten, die alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellen, die für einen Kunden gehalten werden; und
c) Konten, auf denen eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen für einen Kunden gehalten werden;
16. ausgenommenes Konto ("Excluded Account"):
e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit:
ee) der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Das Konto wird ausschliesslich für die Hinterlegung von Kapital für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften verwendet;
- Sämtliche Beträge auf dem Konto sind gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine Bestätigung einer unabhängigen Stelle über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;
- Das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in ein Konto überführt, das auf die Gesellschaft lautet;
- Eventuelle Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung, abzüglich der Gebühren für Dienstleister und ähnlicher Gebühren, gehen ausschliesslich an die Personen, die das Kapital eingezahlt haben;
- Das Konto wurde in den letzten 12 Monaten eröffnet;
ebis) ein Einlagenkonto, das alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellt, die für einen Kunden gehalten werden, wenn der gleitende 90-Tage-Durchschnitt des Gesamtkontosaldos oder -werts zum Tagesende während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 10 000 US-Dollar übersteigt;
18. bestehendes Konto ("Preexisting Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU
2: ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen des Abkommens Liechtenstein-EU als Finanzkonto gilt, zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
b) in den übrigen Fällen: ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen am gemeinsamen Meldestandard als Finanzkonto gilt, zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
20. Neukonto ("New Account"):
a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen des Abkommens Liechtenstein-EU als Finanzkonto gilt, am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird;
b) in den übrigen Fällen: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2017 eröffnet wird oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen am gemeinsamen Meldestandard als Finanzkonto gilt, am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird;
24. meldepflichtige Person ("Reportable Person"): eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch insbesondere nicht:
a) ein Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Bst. a ist;
33. staatlicher Überprüfungsdienst ("Government Verification Service"): ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person bereitstellt.