359.131.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 591ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des FATCA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 16 Abs. 5
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Art. 19
Verwaltungsstrafverfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 16 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 16 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 16 bis 18 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 20 Abs. 3
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 19 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 21 Abs. 1
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem CARF-Gesetz vom 7. November 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2025 und 82/2025