| 672.910.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 592 | ausgegeben am 23. Dezember 2025 |
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des AStA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 35
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 39 Abs. 5
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Art. 42
Verwaltungsstrafverfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 bis 41 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 43 Abs. 3
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 45 Abs. 1
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem CARF-Gesetz vom 7. November 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
44/2025 und
82/2025