153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 595ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 1 Bst. f und Abs. 5
1) Der Reisepass enthält folgende Daten:
f) Geburtsort;
5) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personen aufgrund des Alters oder körperlicher oder geistiger Gegebenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 Bst. g vorsehen.
Art. 29 Abs. 3
3) Die Identitätskarte enthält die Daten nach Art. 16 Abs. 1, die persönliche Identifikationsnummer (PEID) und den Ausstellungsort. Die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e, l und m sind auch in maschinenlesbarer Form auf der Identitätskarte enthalten.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Pässe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2025 und 88/2025