| 741.041 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 604 | ausgegeben am 23. Dezember 2025 |
Verordnung
vom 16. Dezember 2025
über die Abänderung der Verordnung betreffend den Erlass von Verwaltungsstrafboten durch die Landespolizei bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften
Aufgrund von Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. August 1978 betreffend den Erlass von Verwaltungsstrafboten durch die Landespolizei bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften, LGBl. 1978 Nr. 26, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über den Erlass von Strafverfügungen durch die Landespolizei bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften
Ingress
Aufgrund von Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die Landespolizei wird beauftragt, bei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit die Regierung Strafbehörde ist (Art. 98 Abs. 1 Bst. a SVG), Strafverfügungen (Art. 53 VStG) zu erlassen.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 23. September 1975 über die Zuteilung von Geschäften an die Regierungskanzlei, LGBl. 1975 Nr. 56, ist die Bezeichnung "Verwaltungsstrafboten" durch die Bezeichnung "Strafverfügungen" zu ersetzen.
2) In § 13 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, LGBl. 1950 Nr. 11, ist die Bezeichnung "Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege" durch die Bezeichnung "Verwaltungsstrafgesetz" zu ersetzen.
3) In Art. 1 Ziff. 10.2 der Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr, LGBl. 2004 Nr. 258, ist die Wendung "Entscheidungsgebühr für Verwaltungsstrafbot bei Widerhandlungen nach Art. 43 SVAG" durch die Wendung "Erlass einer Strafverfügung bei Widerhandlungen nach Art. 43 und 43a SVAG" zu ersetzen.
4) In Anhang 3 Ziff. 6 der Verordnung vom 23. März 2021 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPV), LGBl. 2021 Nr. 123, ist die Bezeichnung "Verwaltungsstrafboten" durch die Bezeichnung "Strafverfügungen" und die Bezeichnung "Strafverfügungen" durch die Bezeichnung "Strafentscheidungen" zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin