235.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 9ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 1a und 2
1a) Auf die Befugnisse der Datenschutzstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 findet Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 - mit Ausnahme von Art. 58 Abs. 2 Bst. i - sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass sie:
a) vor der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verantwortlichen zur Darlegung auffordert, ob durch die von ihr geplanten Massnahmen die Erfüllung der in Art. 45 genannten Aufgaben beeinträchtigt wird;
b) bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Gefahr einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den Verantwortlichen gegenüber den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person abwägt;
c) soweit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung überwiegt, die Wahrnehmung ihrer Befugnisse aufschiebt, einschränkt oder unterlässt.
2) Stellt die Datenschutzstelle bei Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche oder öffentliche Stellen zu Zwecken ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie dies gegenüber dem Verantwortlichen. Im Fall einer öffentlichen Stelle informiert sie zusätzlich die Regierung über die Beanstandung. Sie gibt dem Verantwortlichen, im Falle einer öffentlichen Stelle zusätzlich auch der Regierung, Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist. Die Datenschutzstelle kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Massnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Datenschutzstelle getroffen worden sind. Die Datenschutzstelle kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstossen.
Art. 21 Abs. 1
1) Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig:
a) durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, wenn sie:
1. erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen;
2. zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden;
3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Abs. 2 genannten Massnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten; oder
4. aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist;
b) durch öffentliche Stellen, wenn sie:
1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist; oder
3. aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Landes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Massnahmen erforderlich ist
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen des Bst. a Ziff. 4 und des Bst. b die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Art. 66 Abs. 3
3) Der Verantwortliche hat den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 65/2025 und 97/2025