| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 12 | ausgegeben am 28. Januar 2026 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 897
I. Das Treuhandverhältnis
Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) oder für einen bestimmten Zweck (Zwecktreuhänderschaft) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.
Art. 898a
III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
1) Eine gemeinnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a oder Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist.
2) Eine privatnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von privaten oder eigennützigen Zwecken bzw. Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu den den gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass das Treugut in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu dienen bestimmt ist, so ist sie als privatnützige Treuhänderschaft anzusehen.
Art. 899 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
1. Im Allgemeinen
2) Erfolgt die Bestellung eines Treuhänders durch einseitige Erklärung des Treugebers, ist zur Begründung eines Treuhandverhältnisses eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders erforderlich. Ist der Treugeber zugleich Treuhänder, ist seine schriftliche Annahmeerklärung nicht erforderlich.
3) In allen Fällen ist ein Treuhandverhältnis ausdrücklich als solches zu bezeichnen, mit einer für den Treuhänder unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen sowie das Treugut, die Begünstigten und die Begünstigtenstellung oder der Zweck zu bestimmen.
Art. 899a
2. Treuhanddokumente
1) Die Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
2. die Bestimmung des Treugutes;
3. den Treuhänder;
4. einen allfälligen Hinweis, dass weitere Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a vorgesehen sind oder vorgesehen werden können;
5. einen allfälligen Repräsentanten nach Art. 905 Abs. 1;
6. allfällige in anderen Vorschriften dieses Titels ausdrücklich der Treuhandurkunde zugewiesene Inhalte.
2) Die Treuhandurkunde oder die Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bestimmung der Begünstigten und der Begünstigtenstellung oder des Zwecks des Treuhandverhältnisses;
2. bei privatnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 2 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers (Art. 928a) sowie allfällige Regelungen über die Abberufung und Funktionsdauer des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger, um eine ununterbrochene Besetzung der Stellung des Informationsberechtigten sicherzustellen;
3. allfällige Regelungen über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Befugnisse der weiteren Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a;
4. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Fachkenntnisse nach Art. 928a Abs. 9;
5. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Art. 928d Abs. 7 und 8.
3) Werden die Angaben nach Abs. 2 nicht in der Treuhandurkunde geregelt, ist in der Treuhandurkunde ausdrücklich auf die Regelung in der Zusatzurkunde zu verweisen.
4) Der Treuhänder hat die Treuhanddokumente sowie sämtliche Unterlagen, mit welchen die Treuhanddokumente abgeändert werden, nach Massgabe von Art. 1059 aufzubewahren und sicherzustellen, dass die Treuhanddokumente und Unterlagen innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Treuhanddokumente und Unterlagen beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.
Sachüberschrift vor Art. 900
3. Eintragung in öffentlichen Registern
Art. 900
a) Im Allgemeinen
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert 30 Tagen nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
2. das Datum der Begründung des Treuhandverhältnisses;
3. die Dauer des Treuhandverhältnisses;
4. den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Treuhänders;
5. den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Repräsentanten bei Treuhänderschaften nach Art. 905 Abs. 1; und
6. eine vom Treuhänder unterzeichnete Bestätigung über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers, ausgenommen bei gemeinnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1.
3) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls innert 30 Tagen zur Eintragung anzumelden.
4) Die Befugnis zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister steht auch dem Repräsentanten zu.
Art. 902
c) Hinterlegung
1) Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von 30 Tagen nach Begründung des Treuhandverhältnisses beim Amt für Justiz hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde innert 30 Tagen beim Amt für Justiz zu hinterlegen, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird. Die Befugnis zur Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder Änderungsurkunde steht auch dem Repräsentanten zu.
2) Erfolgt die Bestimmung des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger in einer Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde, so hat der Treuhänder gemeinsam mit der erstmaligen Hinterlegung der Treuhandurkunde nach Abs. 1 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers gegenüber dem Amt für Justiz zu bestätigen.
3) Die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde ist für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 ausgeschlossen.
Art. 902a
4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften
1) Gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 sind innert 30 Tagen ab ihrer Begründung oder ab Kenntnis der Änderung des Zwecks oder der Begünstigten mit dem Hinweis, dass es sich um eine gemeinnützige Treuhänderschaft handelt, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzuzeigen.
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
Art. 903 Sachüberschrift
5. Mitteilung der Bestellung
Sachüberschrift vor Art. 904
6. Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder sowie Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
Art. 904 Abs. 3 bis 5
3) Das Landgericht bestellt, soweit tunlich nach Einholung der Ansichtsäusserung des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten, einen gerichtlichen Treuhänder, wobei in erster Linie allfällige Wünsche des Treugebers und, wo solche fehlen, die Interessen des Treugutes zu beachten sind.
4) Zum gerichtlichen Treuhänder sollen in der Regel nur Personen bestellt werden, die über eine Bewilligung zur umfassenden oder eingeschränkten Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b oder c des Treuhändergesetzes verfügen.
5) Als öffentlicher Treuhänder gilt der vom Landgericht bestellte Treuhänder, der die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllt und dem in dieser Stellung jene Aufgaben zukommen, welche das Gesetz, das Landgericht oder eine Treuhandurkunde anordnen.
Art. 905 Sachüberschrift und Abs. 2
b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
2) Bei Treuhänderschaften, bei welchen nicht ausschliesslich im Ausland wohnhafte Personen oder Verbandspersonen mit Sitz im Ausland als Treuhänder bestellt worden sind, gelten Mitteilungen und Dokumente von inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden als wirksam zugestellt, wenn sie an einen im Inland wohnhaften oder niedergelassenen Mittreuhänder, unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis, zugestellt werden.
Art. 906 Abs. 3 und 7
3) Der Treuhänder oder dessen Rechtsnachfolger hat bei Beendigung des Treuhandverhältnisses in gleicher Weise wie während des Bestehens Rechnung zu legen und Auskunft über das Treugut zu erteilen.
7) Die Beendigung einer gemeinnützigen Treuhänderschaft nach Art. 898a Abs. 1 ist innert 30 Tagen der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
Art. 908 Abs. 2 bis 4
2) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so ist der Treuhänder befugt, auf Schluss je eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern nicht wichtige Gründe eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen. Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde ist die Kündigung dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, dem Mittreuhänder und mangels eines solchen dem Informationsberechtigten mitzuteilen.
3) Sofern die Mitteilung über die Kündigung keiner Person nach Abs. 2 übermittelt werden kann, ist das Amt für Justiz über die Kündigung zu informieren. Bei eingetragenen Treuhänderschaften nach Art. 900 sind dem Amt für Justiz gemeinsam mit der Mitteilung der Kündigung die Treuhandurkunde sowie sämtliche Urkunden, mit welchen die Treuhandurkunde abgeändert wird, vorzulegen.
4) Die Person, der die Kündigung nach Abs. 2 mitgeteilt wurde, oder das Amt für Justiz macht dem nach der Treuhandurkunde nachfolgenden Treuhänder hiervon Mitteilung und, soweit ein nachfolgender Treuhänder nicht genannt ist oder das Amt nicht antreten will oder kann, berichtet dem Landgericht, das gleich wie in allen anderen Fällen, in welchen ein Treuhandvermögen ohne Treuhänder geblieben ist, einen Treuhänder bestellt.
Art. 909 Abs. 1 und 3 bis 5
1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter sowie jeder Mittreuhänder verpflichtet, dem Landgericht hiervon Mitteilung zu machen.
3) Ausserdem ist jeder Informationsberechtigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines anderen Treuhänders zu machen.
4) Das Verfahren zur Bestellung ist dasselbe Verfahren wie im Falle der Kündigung.
5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten oder des Insolvenzverwalters einen Mittreuhänder bestellen.
Art. 910 Abs. 1, 2 und 4
1) Der Inhalt der Treuhanddokumente ist für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten in erster Linie massgebend.
2) Widerspricht der Inhalt der Treuhanddokumente den zwingenden Vorschriften oder der öffentlichen Ordnung des Landes, so ist er so auszulegen, dass er damit im Einklang steht, soweit das Gesetz oder die Treuhanddokumente es nichts anders vorsehen.
4) Die Vorschriften über die Änderung der Organisation und des Zwecks einer Stiftung nach Art. 552 §§ 31 bis 35 Abs. 1 finden auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch den Treuhänder oder andere in den Treuhanddokumenten zur Änderung ausdrücklich bestimmte Befugnisträger sowie durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung; dies mit der Massgabe, dass unter den Beteiligten im Sinne von Art. 552 § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 der Treugeber, der Treuhänder, der Informationsberechtigte sowie weitere in den Treuhanddokumenten ausdrücklich bestimmte Befugnisträger zu verstehen sind und nur diesen eine Antragsberechtigung und Parteistellung im Verfahren vor dem Landgericht zukommt.
Art. 912 Abs. 3
3) Haben Dritte zum Treugut gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit anderen den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen.
Art. 915 Abs. 5
5) Der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Ihnen ist die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu gestatten.
Art. 917 Abs. 3a
3a) Der Treugeber ist zudem berechtigt, neben dem Treuhänder und dem Informationsberechtigten weitere Befugnisträger, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Treuhänders, zur Überwachung der ordnungsgemässen Verwaltung der Treuhänderschaft, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung von Beteiligten der Treuhänderschaft, vorzusehen.
Art. 919 Abs. 6 bis 6c
6) Der Treuhänder hat sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse an das Landgericht um bindende Weisung zu wenden, wenn:
1. er im begründeten Zweifel ist über:
a) die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung bzw. die Angemessenheit einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder eines nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäftes zu dessen Lasten; oder
b) die Auslegung der Treuhanddokumente, wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen; oder
2. sich ein Mittreuhänder zur Mitwirkung an einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung, einer Verfügung über das Treuhandgut oder einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäft zu dessen Lasten weigert.
6a) In dringenden Fällen oder aus wichtigen Gründen kann das Recht nach Abs. 6 von jedem Treuhänder ausgeübt werden, auch dann, wenn die Treuhanddokumente etwas anderes bestimmen.
6b) Das Landgericht kann in den Fällen nach Abs. 6 zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.
6c) Bei Befolgung einer bindenden Weisung nach Abs. 6 kann dem Treuhänder gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden.
Art. 921 Abs. 1
1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten festsetzen lassen.
Art. 923
b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
1) Treuhänderschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Treuhänderschaften hat der Treuhänder über die Verwaltung und Verwendung des Treugutes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Treuhänderschaft angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Treugutes nachvollzogen werden können. Ferner hat der Treuhänder ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Treugutes ersichtlich sind, und dieses spätestens alljährlich richtig zu stellen. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
2) Der Treuhänder hat sicherzustellen, dass die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.
3) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften des 20. Titels über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
4) Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Informationsberechtigten jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft nach Art. 928d Abs. 2 zu geben.
5) Soweit der Informationsberechtigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunftserteilung nach Abs. 4 an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.
6) Ist der Informationsberechtigte unmündig bzw. ist ihm ein Sachwalter bestellt oder erweist sich die Rechnungsablage bzw. Auskunftserteilung nach Abs. 4 aus einem anderen Grund als untunlich, insbesondere bei untauglichen oder fehlenden Regelungen in den Treuhanddokumenten zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers, so hat der Treuhänder diesen Mangel dem Landgericht binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
7) Bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten bedürfen Verfügungen des Treuhänders über das Kapital oder die beabsichtigte Beendigung der Treuhänderschaft der vorgängigen Genehmigung des Landgerichts im Ausserstreitverfahren. Das Landgericht kann hierbei zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.
Art. 924 Abs. 1
1) Wenn der Treuhänder den in den Treuhanddokumenten aufgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, dem Informationsberechtigten, Begünstigten oder einem vom Landgericht bestellten Treuhänder gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, der bösgläubige Dritte aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.
Art. 925 Abs. 3 und 5
3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber, Informationsberechtigten und Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.
5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, vom Informationsberechtigten oder Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.
Art. 926 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 927 Abs. 1 bis 3 und 7
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
7) Ein Begünstigter kann zur Geltendmachung des Anspruchs auf Bestätigung bzw. Information nach Art. 928d Abs. 6 vom Treuhänder die Bekanntgabe des Informationsberechtigten verlangen, sofern dem Begünstigten der Informationsberechtigte nicht bekannt ist. Die Ansprüche sind vom Begünstigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
Sachüberschrift vor Art. 928a
VI. Informationsberechtigter
Art. 928a
1. Bestimmung eines Informationsberechtigten
1) Bei privatnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 2 sind vom Treugeber mindestens ein Informationsberechtigter und Nachfolger zu bestimmen.
2) Als Informationsberechtigte und deren Nachfolger können bestimmt werden:
1. der Treugeber;
2. ein Begünstigter, ausgenommen bei Zwecktreuhänderschaften;
3. eine andere vom Treugeber bestimmte Person, insbesondere weitere Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a (sonstiger Beteiligter).
3) Als Informationsberechtigte und deren Nachfolger nach Abs. 2 können natürliche Personen, Gesellschaften oder Verbandspersonen sowie mehrere natürliche Personen, Gesellschaften oder Verbandspersonen nebeneinander und in zeitlicher Nachfolge bestimmt werden. Natürliche Personen, die die Stellung des Informationsberechtigten innehaben, müssen die Handlungsfähigkeit nach Art. 11 besitzen.
4) Sofern die Befugnis zur Bestimmung des Informationsberechtigten oder dessen Nachfolger gemäss den Treuhanddokumenten dem Treuhänder übertragen wird, kann dieser nur die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte unter sinngemässer Anwendung von Art. 928c beantragen.
5) Ein Begünstigter hat die Stellung des Informationsberechtigten nur dann in seiner Funktion als Begünstigter inne, wenn ihm zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Stellung ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht bzw. er Ermessensbegünstigter ist. In den übrigen Fällen gilt ein Begünstigter als sonstiger Beteiligter.
6) Bei gemeinnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 kommt der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde von Gesetzes wegen die Stellung des Informationsberechtigten zu. Dies schliesst die Bestimmung von weiteren Informationsberechtigten nach Abs. 2 nicht aus. Art. 928d findet in Bezug auf die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde als Informationsberechtigte keine Anwendung.
7) Haben ein sonstiger Beteiligter oder nur einer oder mehrere, aber nicht sämtliche Begünstigten, die Stellung des Informationsberechtigten inne, müssen diese vom Treuhänder unabhängig sein. Die Gründe, die eine Unabhängigkeit ausschliessen, sind dem Treuhänder bekannt zu geben. Als Informationsberechtigter ist insbesondere ausgeschlossen, wer:
1. in einem Arbeitsverhältnis zum Treuhänder steht; oder
2. enge verwandtschaftliche Beziehungen zum Treuhänder hat.
8) Haben sonstige Beteiligte die Stellung des Informationsberechtigten inne, müssen diese neben dem Unabhängigkeitserfordernis nach Abs. 7 über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts oder der Wirtschaft verfügen, um die ihnen nach diesem Titel übertragenen Aufgaben als Informationsberechtigter erfüllen zu können. Eine Revisionsstelle muss neben dem Unabhängigkeitserfordernis nach Abs. 7 über eine Befähigung nach Art. 191a Abs. 1 verfügen.
9) Die Erfordernisse der Unabhängigkeit nach Abs. 7 und der Fachkenntnisse nach Abs. 8 können in den Treuhanddokumenten ausdrücklich anderweitig geregelt werden, sofern nicht eine Revisionsstelle die Stellung des Informationsberechtigten innehat.
Art. 928b
2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
1) Der Treuhänder hat die in den Treuhanddokumenten bestimmten Informationsberechtigten unverzüglich nach ihrem Eintritt in diese Stellung unter Einhaltung der Vorschriften nach Art. 928a zu bestellen.
2) Die Pflicht zur Bestellung eines Informationsberechtigten nach Abs. 1 gilt nicht:
1. bei einer gerichtlichen Bestellung des Informationsberechtigten nach Art. 928c;
2. für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 in Bezug auf die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde als Informationsberechtigte.
3) Der Treuhänder hat die Informationsberechtigten innerhalb von 30 Tagen nach deren Bestellung schriftlich zu informieren über:
1. ihre Stellung als Informationsberechtigte; und
2. ihre Rechte und Pflichten nach Art. 928d.
4) Die Informationspflicht nach Abs. 3 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
Art. 928c
3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
1) Der Treuhänder hat unter Berücksichtigung der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 beim Landgericht im Ausserstreitverfahren die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte nach Massgabe von Art. 928a Abs. 7 und 8 zu beantragen, wenn:
1. die Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers in den Treuhanddokumenten fehlen;
2. die in den Treuhanddokumenten aufgestellten Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers zu keiner ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten nach Art. 928b Abs. 1 führen; oder
3. sich die Rechnungsablage nach Art. 923 Abs. 4 oder die Auskunftserteilung nach Art. 928d Abs. 2 aus einem anderen Grund als untunlich erweist.
2) Die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis eines Mangels nach Abs. 1 zu beantragen.
3) Der Treuhänder kann im Rahmen der Antragstellung nach Abs. 1 dem Landgericht zwei Vorschläge für einen Informationsberechtigten, einschliesslich seiner Präferenz, unterbreiten. Ist in den Treuhanddokumenten bereits eine Revisionsstelle angeführt, so ist deren Bestellung als Informationsberechtigte vorzugsweise zu beantragen.
4) Das Landgericht kann bei Bekanntwerden eines Mangels nach Abs. 1 die Bestellung einer Revisionsstelle als Informationsberechtigte von Amts wegen und nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 vornehmen.
5) Die Tätigkeitsdauer einer nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten wird vom Landgericht nach Massgabe von Art. 193 Abs. 1 festgelegt.
6) Der Treuhänder kann beim Landgericht die Abberufung der nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten beantragen, wenn der in den Treuhanddokumenten bestimmte Informationsberechtigte:
1. seine Stellung als Informationsberechtigter nunmehr ausüben kann; sowie
2. im Einklang mit den Regelungen der Treuhanddokumente ordnungsgemäss nach Art. 928b Abs. 1 bestellt wurde; die Bestellung ist dem Landgericht nachzuweisen.
7) Eine nach Abs. 1 oder 4 bestellte Informationsberechtigte hat dem Treuhänder und Landgericht die Beendigung ihrer Tätigkeit oder das Ende der gerichtlich festgelegten Tätigkeitsdauer 30 Tage zuvor anzuzeigen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 sowie nach Massgabe von Abs. 1, 3 und 5 eine Nachfolgerin als Informationsberechtigte zu bestellen.
Art. 928d
4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
1) Die mit der Stellung des Informationsberechtigten verbundenen Rechte und Pflichten gemäss den einschlägigen Vorschriften dieses Titels kommen jeweils der Person zu, welche die Stellung des Informationsberechtigten innehat. Bei mehreren Informationsberechtigten kommen diese Rechte und Pflichten jedem einzeln zu.
2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Treugutes hat der Informationsberechtigte ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder. Zu diesem Zweck ist der Informationsberechtigte befugt, Einsicht in die Treuhanddokumente und Beschlüsse, alle Geschäftsbücher und Papiere oder Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Treuhänderschaft oder der Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden.
3) Der Informationsberechtigte ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Treugut entsprechend den Treuhanddokumenten verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat er dem Treuhänder einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Treugutes entsprechend den Treuhanddokumenten durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt der Informationsberechtigte bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des Treugutes gefährden oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so hat er, vorbehaltlich Abs. 4, das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde zu informieren. Das Landgericht sowie die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde gehen erforderlichenfalls nach Art. 929 Abs. 1 und 3 vor.
4) Die Meldepflicht an das Landgericht und allenfalls an die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 entfällt, wenn der Treuhänder vom Informationsberechtigten auf eine geringfügige Pflichtverletzung hingewiesen wurde und dieser innert angemessener Frist den rechtmässigen Zustand herstellt. Wurde der rechtmässige Zustand hergestellt, stellt der Informationsberechtigte eine Bestätigung nach Abs. 3 Satz 3 aus.
5) Sofern der Treugeber oder sämtliche Begünstigte die Stellung des Informationsberechtigten innehaben, unterliegen diese nicht der Prüfpflicht nach Abs. 3.
6) Ein Begünstigter, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, kann vom Informationsberechtigten, ausgenommen jener nach Abs. 5, die Übermittlung einer Bestätigung nach Abs. 3 verlangen. Hat der Informationsberechtigte im Rahmen seiner jährlichen Prüfung Tatsachen festgestellt, die eine den Treuhanddokumenten widersprechende Verwaltung und Verwendung oder Gefährdung des Treugutes oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so darf der Informationsberechtigte einen Begünstigten, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, ausschliesslich darüber informieren, ob eine Mitteilung an das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 erstattet wurde.
7) Der Informationsberechtigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit sowie auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, sofern die Treuhanddokumente nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung vorsehen. Hat eine Revisionsstelle die Stellung des Informationsberechtigten inne, so können diese Ansprüche weder ausgeschlossen noch abweichend geregelt werden.
8) Die Ansprüche nach Abs. 7 richten sich in erster Linie gegen das Treugut und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht. Abweichend davon können die Treuhanddokumente vorsehen, dass die Ansprüche unmittelbar gegen den Treugeber geltend gemacht werden können.
9) Das Informations- und Auskunftsrecht nach Abs. 2 sowie die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Abs. 7 sind vom Informationsberechtigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
Sachüberschrift vor Art. 929
D. Aufsicht und andere Massnahmen sowie Zusammenarbeit inländischer Behörden
Art. 929
I. Aufsicht und andere Massnahmen
1) Gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 stehen unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde. Sie nimmt ihre Aufgaben unter sinngemässer Anwendung von Art. 552 § 29 Abs. 3 wahr, sofern in den Vorschriften dieses Titels nichts anderes bestimmt ist.
2) Für die der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehenden Treuhänderschaften ist unter sinngemässer Anwendung von Art. 552 § 27 Abs. 1 bis 3 und 5 eine Revisionsstelle zu bestellen. Die Revisionsstelle erfüllt ihre Funktion unter sinngemässer Anwendung von Art. 552 § 27 Abs. 4.
3) Kommt ein Treuhänder oder anderer Befugnisträger seinen Pflichten nicht nach oder liegt eine den Treuhanddokumenten widersprechende Verwaltung und Verwendung des Treugutes vor, so kann das Landgericht auf Antrag des Treugebers, eines Treuhänders oder Informationsberechtigten oder von Amts wegen und nach Anhörung der vorgenannten Beteiligten, bei wichtigen im Treuhandverhältnis selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren die ihm gebotenen Anordnungen treffen, wie insbesondere:
1. eine Ermahnung;
2. eine amtliche Revision nach Abs. 7;
3. die Einsetzung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle nach Art. 932a §§ 154 ff.;
4. die Aufhebung von Beschlüssen;
5. die Abberufung des Treuhänders oder anderer Befugnisträger.
4) Dem Treugeber, Treuhänder und Informationsberechtigten kommt im Aufsichtsverfahren Parteistellung zu.
5) In den in Abs. 3 genannten Fällen kann das Landgericht auch auf Grund einer Anzeige eines dort nicht genannten Beteiligten von Amts wegen prüfen, ob ein Aufsichtsverfahren einzuleiten ist. Diesen Beteiligten kommt im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zu.
6) Schadenersatzansprüche des Treugebers, Informationsberechtigten, Begünstigten oder eines allfälligen vom Landgericht bestellten Treuhänders gegen den Treuhänder sowie solche des Treuhänders und sein Anspruch gegen den Treugeber, Informationsberechtigten, Begünstigten oder einen allfälligen vom Landgericht bestellten Treuhänder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.
7) Die Anordnung einer amtlichen Revision durch das Landgericht nach Abs. 3 Ziff. 2 erfolgt in sinngemässer Anwendung von Art. 932a § 161 Abs. 3 und 4 sowie §§ 162 bis 164 mit der Massgabe, dass der Revisionsbericht abweichend von Art. 932a § 163 Abs. 2 und 3 nur dem Landgericht, dem Informationsberechtigten und dem Treuhänder zuzustellen ist und dem Begünstigten darüber hinaus keine Einsichts- oder Prüfungsrechte zukommen, sofern in der Treuhandurkunde nichts anderes bestimmt ist.
Art. 929a
II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
1) Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde arbeitet mit den inländischen Gerichten und Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung und die Liechtensteinische Treuhandkammer, sind verpflichtet, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unaufgefordert oder auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten und Unterlagen zu übermitteln.
Art. 932a § 5 Abs. 4
4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen, ausgenommen jener mit Bezug zum Informationsberechtigten, mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Ausserstreitverfahren das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren tätig zu sein hat.
§ 66 Abs. 2a SchlT
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Verletzung der Pflichten nach Art. 899a Abs. 4 und Art. 923 Abs. 2 durch den Treuhänder einer Treuhänderschaft.
§ 66g SchlT
9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. die Anmeldung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister entgegen Art. 900 Abs. 1 oder die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde entgegen Art. 902 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
2. die Anmeldung der Änderung einer im Handelsregister eingetragenen Tatsache entgegen Art. 900 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
3. die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift einer Urkunde, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird, entgegen Art. 902 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
4. die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde einer gemeinnützigen Treuhänderschaft entgegen Art. 902 Abs. 3 vornimmt; oder
5. eine gemeinnützige Treuhänderschaft entgegen Art. 902a nicht oder nicht fristgerecht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzeigt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse nach Abs. 1 bis zu 5 000 Franken.
3) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
4) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer vorsätzlich inhaltlich unrichtige Angaben nach Art. 900 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 oder eine inhaltlich unrichtige Bestätigung nach Art. 900 Abs. 2 Ziff. 6 abgibt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
5) Das Amt für Justiz hat nach Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen dem Landgericht anzuzeigen, wenn:
1. ein Repräsentant:
a) entgegen Art. 900 Abs. 2 Ziff. 5 nicht oder nicht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde; oder
b) entgegen Art. 899a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 902 Abs. 1 in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder einer Änderungsurkunde nicht oder nicht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurde;
2. es sich um eine im Handelsregister einzutragende Treuhänderschaft nach Art. 900 handelt und entgegen Art. 900 Abs. 2 Ziff. 6 die Bestätigung des Treuhänders über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers nicht abgegeben wurde; oder
3. es sich um eine nicht im Handelsregister einzutragende Treuhänderschaft nach Art. 902 handelt und:
a) entgegen Art. 899a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 902 Abs. 1 keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde, mit welcher mindestens ein Informationsberechtigter und ein Nachfolger bestimmt wurden, hinterlegt wurde; oder
b) entgegen Art. 902 Abs. 2 die Bestätigung des Treuhänders über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers nicht abgegeben wurde.
6) Die Anzeige an das Landgericht kann in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 2 und 3 auch durch einen Beteiligten der Treuhänderschaft erfolgen.
7) Bei Verstössen nach Abs. 5 bestellt das Landgericht:
1. einen Repräsentanten nach Art. 239 in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 1;
2. eine Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte im Sinne von Art. 928c in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 2 und 3.
8) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
§ 66h SchlT
10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer als Treuhänder vorsätzlich:
1. der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
2. entgegen den Vorschriften nach Art. 928b Abs. 1 einen Informationsberechtigten bestellt;
3. entgegen Art. 928b Abs. 3 einen Informationsberechtigten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig informiert; oder
4. entgegen Art. 928c Abs. 1 bis 3 die gerichtliche Bestellung eines Informationsberechtigten nicht oder nicht fristgerecht beantragt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. Im Nichteinbringlichkeitsfall kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 906 Abs. 4, Art. 910 Abs. 3, Art. 913 Abs. 1 bis 3, Art. 917 Abs. 3, Art. 919 Abs. 3 und 4 sowie Art. 922 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, ist die Bezeichnung "Treuhandurkunde" durch die Bezeichnung "Treuhanddokumente", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) Die Bezeichnung "Stiftungsaufsichtsbehörde" ist durch die Bezeichnung "Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen, in:
1. Art. 552 §§ 12, 21 Abs. 1 und 3 bis 5, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 29, 33 Abs. 1 und 3, §§ 34, 35 Abs. 1, § 39 Abs. 3 bis 5, § 40 Abs. 4 und 5 und § 66c Abs. 1 SchlT des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4;
2. Art. 1 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2008 Nr. 220;
3. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248;
4. § 599 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1.
3) In Art. 4 Abs. 1 Bst. g Einleitungssatz des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, ist die Bezeichnung "Stiftungsaufsicht" durch die Bezeichnung "Stiftungs- und Trustaufsicht" zu ersetzen.
Art. 1
Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Treuhänderschaften
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Treuhänderschaften findet das neue Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2) Gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1, bei welchen die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde beim Amt für Justiz nach bisherigem Recht hinterlegt wurde, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Treuhänder oder Repräsentanten zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende gemeinnützige Treuhänderschaften im Sinne von Art. 898a Abs. 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Treuhänder der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszuges anzuzeigen.
4) Bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten nach Art. 2 Abs. 2 bis 6 oder 8 der Übergangsbestimmungen finden Art. 904 Abs. 3, Art. 908 Abs. 2 bis 4, Art. 909 Abs. 3 und 5, Art. 910 Abs. 4, Art. 912 Abs. 3, Art. 915 Abs. 5, Art. 921 Abs. 1, Art. 923 Abs. 2 bis 4 und 7, Art. 924 Abs. 1, Art. 925 Abs. 3 und 5, Art. 926 Abs. 2, Art. 927 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie Art. 929 Abs. 3 des bisherigen Rechts auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Treuhänderschaften weiterhin Anwendung. Bei gemeinnützigen Treuhänderschaften gilt dies solange, bis diese der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 angezeigt wurden.
5) Auf nachstehende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landgericht bereits hängige sowie bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten nach Abs. 4 beim Landgericht anhängig gemachte Verfahren finden Art. 909 Abs. 5, Art. 910 Abs. 4, Art. 912 Abs. 3, Art. 915 Abs. 5, Art. 924 Abs. 1, Art. 925 Abs. 3 und 5, Art. 927 Abs. 2, 3 und 7 sowie Art. 929 Abs. 3 des bisherigen Rechts Anwendung:
1. Verfahren zur Bestellung eines Mittreuhänders im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders;
2. Verfahren zur Abänderung einer Treuhänderschaft;
3. Verfahren zur Geltendmachung von Herausgabe- oder Bereicherungsansprüchen bei Erwerb von zum Treugut gehörenden Sachen oder Rechten durch Dritte;
4. Verfahren zur Geltendmachung von Aussonderungs- oder Ersatzansprüchen bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz des Treuhänders;
5. Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Treuhandbruch oder Geschäften zu eigenen Gunsten;
6. Verfahren zur Behebung eines Mangels aufgrund einer den Treuhanddokumenten widersprechenden Verwaltung oder Verwendung des Treugutes oder zur Abberufung eines Treuhänders bei Pflichtverletzung.
Art. 2
Anpassung an das neue Recht
1) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, privatnützigen Treuhänderschaften im Sinne von Art. 898a Abs. 2 sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:
1. die Treuhanddokumente hinsichtlich der Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers, einschliesslich allfälliger Regelungen über die Abberufung und Funktionsdauer des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger, durch den Treugeber nach Abs. 2 abzuändern; sofern der Treugeber verstorben, nicht imstande oder unerreichbar ist, ist der Wille des Treugebers nach Abs. 3 zugrunde zu legen; massgeblicher Zeitpunkt ist jener der ordnungsgemässen Abänderung der Treuhanddokumente nach Abs. 2 bzw. der Antragstellung zur gerichtlichen Genehmigung nach Abs. 3; oder
2. ein anspruchsberechtigter Begünstigter nach Abs. 4 als erster Informationsberechtigter zu bestellen oder die Bestellung einer Revisionsstelle als erste Informationsberechtigte nach Abs. 5 zu beantragen; massgeblicher Zeitpunkt ist jener der ordnungsgemässen Bestellung nach Abs. 4 bzw. der Antragstellung zur gerichtlichen Bestellung nach Abs. 5.
2) Der Treugeber ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, die Treuhanddokumente abzuändern, um den gesetzmässigen Zustand nach Art. 899a Abs. 2 Ziff. 2 iVm Art. 928a herzustellen und allfällige Regelungen im Sinne von Art. 899a Abs. 2 Ziff. 4 iVm Art. 928a Abs. 9 sowie Art. 899a Abs. 2 Ziff. 5 iVm Art. 928d Abs. 7 und 8 zu treffen. Wurde die Treuhänderschaft durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Treugeber. Der Treuhänder hat nach ordnungsgemässer Abänderung der Treuhanddokumente die Pflichten nach Art. 928b zu erfüllen.
3) Ist der Treugeber verstorben, nicht imstande oder unerreichbar, so können die Treuhanddokumente vom Treuhänder, auch wenn ein solches Recht in den Treuhanddokumenten nicht vorgesehen ist, unter Zugrundelegung des Willens des Treugebers zu dem in Abs. 2 genannten Zweck mit der Massgabe abgeändert werden, dass Art. 928a Abs. 7 und 8, ausgenommen bei einer Revisionsstelle als Informationsberechtigte, keine Anwendung findet. Auf den Willen des Treugebers darf nur insofern abgestellt werden, als dieser festgestellt werden kann. Zur Feststellung des Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Treugeber stammen. Der Treuhänder hat die Abänderung der Treuhanddokumente vom Landgericht im Ausserstreitverfahren genehmigen zu lassen sowie nach deren rechtskräftiger Genehmigung die Pflichten nach Art. 928b zu erfüllen.
4) Lässt sich kein spezifischer Wille des Treugebers zur Abänderung der Treuhanddokumente zwecks Bestimmung eines Informationsberechtigten im Sinne von Abs. 3 feststellen, so hat der Treuhänder den Begünstigten, dem aktuell ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht, als Informationsberechtigten zu bestellen. Sind mehrere solcher Begünstigter vorhanden, hat der Treuhänder sämtliche dieser Begünstigten zu Informationsberechtigten zu bestellen. Begünstigte, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse erwerben, sind vom Treuhänder ebenfalls als Informationsberechtigte nach Massgabe dieser Bestimmung unverzüglich nach Eintritt in die Stellung eines anspruchsberechtigten Begünstigten zu bestellen. Der Treuhänder hat innert 30 Tagen nach Bestellung des Informationsberechtigten die Informationspflicht nach Art. 928b Abs. 3 zu erfüllen.
5) Kann ein Informationsberechtigter nach Abs. 3 oder 4 nicht gültig bestellt werden, weil dieser insbesondere nicht ausreichend bestimmt oder imstande bzw. unerreichbar ist, es an anspruchsberechtigten Begünstigten nach Abs. 4 fehlt oder es sich um eine Zwecktreuhänderschaft handelt, so hat der Treuhänder die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte nach Art. 928c Abs. 1 und 3 beim Landgericht zu beantragen.
6) Sofern der Treuhänder innerhalb von 18 Monaten keinen Antrag auf Bestellung eines Informationsberechtigten nach Abs. 5 beim Landgericht einreicht, hat das Landgericht bei Bekanntwerden des Mangels oder über Anzeige eines Beteiligten der Treuhänderschaft von Amts wegen die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte nach Art. 928c vorzunehmen.
7) Bei bestehenden Treuhänderschaften nach Abs. 1 hat der Treuhänder innerhalb von 18 Monaten:
1. sofern es sich um eine im Handelsregister eingetragene Treuhänderschaft nach Art. 900 handelt, gegenüber dem Amt für Justiz durch eine Anzeige zu bestätigen:
a) die Abänderung der Treuhanddokumente nach Abs. 2;
b) die Antragstellung zur gerichtlichen Genehmigung nach Abs. 3 oder zur Bestellung nach Abs. 5; oder
c) die Bestellung eines anspruchsberechtigten Begünstigten als ersten Informationsberechtigten nach Abs. 4;
2. sofern es sich um eine nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderschaft nach Art. 902 handelt:
a) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird, beim Amt für Justiz zu hinterlegen oder im Falle der Bestimmung des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger in der Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde die Abänderung der Treuhanddokumente nach Abs. 2 gegenüber dem Amt für Justiz durch eine Anzeige zu bestätigen;
b) die Antragstellung zur gerichtlichen Genehmigung nach Abs. 3 oder zur Bestellung nach Abs. 5 gegenüber dem Amt für Justiz durch eine Anzeige zu bestätigen; oder
c) die Bestellung eines anspruchsberechtigten Begünstigten als ersten Informationsberechtigten nach Abs. 4 gegenüber dem Amt für Justiz durch eine Anzeige zu bestätigen.
8) Erfolgt die Anzeige oder Hinterlegung einer Änderungsurkunde, durch welche die Treuhandurkunde ordnungsgemäss abgeändert wird, nicht innerhalb der Frist nach Abs. 7, so haben das Amt für Justiz und das Landgericht unter sinngemässer Anwendung von § 66g Abs. 5 Ziff. 2 oder 3 und Abs. 7 Ziff. 2 SchlT vorzugehen.
9) Das Landgericht kann im Ausserstreitverfahren bei bestehenden Treuhänderschaften nach Abs. 1, welche innerhalb von 18 Monaten für die Abänderung der Treuhanddokumente oder Bestellung eines Informationsberechtigten nach diesem Artikel keine Genehmigung des Landgerichts eingeholt haben bzw. keinen Antrag beim Landgericht gestellt haben, und zwar unabhängig davon, ob hierfür eine Pflicht bestand oder nicht, Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgemässen Abänderung der Treuhanddokumente bzw. Bestellung des Informationsberechtigten von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen durchführen.
Art. 3
Strafbestimmungen
1) Wird eine Anmeldung oder Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht bzw. erstattet, so findet § 66g Abs. 1 Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 und 3 SchlT entsprechend Anwendung.
2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Anzeige nach Art. 2 Abs. 7 abgibt oder einen Informationsberechtigten entgegen den Vorschriften nach Art. 2 Abs. 2 bis 5 bestellt oder bestellen lässt oder der Pflicht zur Information des Informationsberechtigten nach Art. 2 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht fristgerecht bzw. nicht vollständig nachkommt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2025 und
98/2025