| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 16 | ausgegeben am 28. Januar 2026 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 280
b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person
1) Die Geschäftsfähigkeit der behinderten Person wird durch eine Sachwalterschaft nicht eingeschränkt.
2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die behinderte Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich des Sachwalters anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der behinderten Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei verwaltungsrechtlichen Verfahren die Genehmigung des Sachwalters und in den Fällen des § 272 Abs. 3 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Sachwalterschaft im Sinne des § 275 Abs. 1 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
3) Schliesst eine volljährige Person, die nicht einsichts- und urteilsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses - sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde - mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
§ 283a
1) Hält der Arzt eine behinderte Person für nicht einsichts- und urteilsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die Person dabei unterstützen können, ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.
2) Kann durch Unterstützung im Sinne des Abs. 1 die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der behinderten Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend.
3) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinne des Abs. 1 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.
§ 566
Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hierfür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie etwa dem einer psychischen Krankheit oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.
§ 569
2. unreifes Alter
Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind zu testieren unfähig. Minderjährige unter 18 Jahren können, ausser im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht testieren. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
§ 764 Abs. 2
2) Den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, müssen sich mit dem geminderten Pflichtteil begnügen.
§ 773a Abs. 2 und 3
2) Die Pflichtteilsminderung muss ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.
3) § 771 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Pflichtteilsminderung.
1) Auf Sachwalterschaftsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Sachwalterschaften unterliegen für die Dauer eines Jahres einem Genehmigungsvorbehalt im Sinne von § 280 Abs. 2; danach gilt für solche Sachwalterschaften ein Genehmigungsvorbehalt nur dann, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Hofdekret vom 28. Dezember 1835 JGS. Nr. 111, zu § 573 ABGB (ASW);
b) Fürstliche Verordnung vom 20. September 1846 betreffend letztwillige Anordnungen zugunsten Ungeborener (ASW);
c) § 2 Bst. a der Fürstlichen Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877 (ASW).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
37/2025 und
102/2025