212.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 17ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1) Unmündige können eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen.
Art. 33
Mangel der Urteilsfähigkeit
Eine Ehe ist ungültig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung aus einem dauernden oder vorübergehenden Grund urteilsunfähig ist.
Art. 34
Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte, der unmündig ist, ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen ist.
2) Die Ehe ist jedoch von Anfang an als gültig anzusehen, wenn der Ehegatte mündig geworden ist oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nachträglich erteilt hat.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2025 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2025 und 102/2025