274.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 18ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 4
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 117 Abs. 3
3) Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vor, so hat das Gericht die betroffene Person unverzüglich zu verständigen über:
a) die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens;
b) gegebenenfalls die Beauftragung des Sachwaltervereins mit Abklärungen nach Art. 11 Abs. 2 des Vereinssachwaltergesetzes.
Art. 118 Abs. 1
1) Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
Art. 122 Abs. 3
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Sachwalterverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.
Art. 126 Abs. 2
2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat das Gericht die Bestellung des Sachwalters im Zentralen Personenregister (ZPR) entsprechend zu erfassen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Sachwalterschaftsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2025 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2025 und 102/2025