210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 23ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 4. Dezember 2025
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 1472
Aufgehoben
§ 1477
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
§ 1478
1) Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraum vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch zehn Jahre hinlänglich.
2) Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren in 30 Jahren.
§ 1479
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den zehnjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
§ 1485
Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von zehn Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).
§ 1489
1) Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
2) Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden, so erlischt das Klagerecht nach zehn Jahren.
3) Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden und ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr bedroht sind, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren. Dasselbe gilt, unabhängig von der Kenntnis des Beschädigten, wenn der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist.
§ 1493
Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers
Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Ansprüche nach § 1478 Abs. 1 oder § 1489 Abs. 2, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach bisherigem Recht, spätestens aber zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Auf die Hemmung oder Unterbrechung der Frist nach Abs. 1 ist das bisherige Recht anwendbar.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 50/2025 und 99/2025