953.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 29ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG), LGBl. 2025 Nr. 105, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
14. "systematischer Internalisierer": eine Bank oder Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (MTF) bzw. organisierten Handelssystems (OTF) ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;
Art. 18
Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU2 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den Anforderungen nach Art. 12 bis 17.
Art. 20 Abs. 4 bis 6
4) Aufgehoben
5) Banken oder Wertpapierfirmen teilen dem Kunden nach Ausführung eines in dessen Namen getätigten Auftrags, der Finanzinstrumente zum Gegenstand hat, die den Handelspflichten nach Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, mit, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.
6) Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1 und 2
1) Aufgehoben
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere bewerten sie regelmässig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Banken oder Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mitteilen.
Art. 24 Abs. 3a bis 5
3a) Banken und Wertpapierfirmen haben vor der Bestellung zu überprüfen und zu dokumentieren, ob der vertraglich gebundene Vermittler ausreichend gut beleumdet und vertrauenswürdig ist sowie über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können. Er hat dazu alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Überprüfung ist erneut durchzuführen:
a) regelmässig, zumindest alle drei Jahre; und
b) unverzüglich bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder anderer Umstände, die den Leumund oder die fachliche Eignung des vertraglich gebundenen Vermittlers beeinträchtigen könnten.
3b) Vertraglich gebundene Vermittler haben Änderungen der Angaben nach Abs. 3a der Bank oder Wertpapierfirma unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen.
3c) Gelangt die Bank oder Wertpapierfirma im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis, dass der vertraglich gebundene Vermittler die Anforderungen nach Abs. 3a nicht mehr erfüllt, hat sie unverzüglich die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
4) Vertraglich gebundene Vermittler werden auf Antrag der Bank oder Wertpapierfirma in das Register nach Art. 33 Abs. 5 eingetragen, wenn:
a) sie ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, sofern im letzteren Fall im Herkunftsmitgliedstaat keine Registrierung vertraglich gebundener Vermittler vorgesehen ist und vertraglich gebundene Vermittler von einer inländischen Bank oder Wertpapierfirma herangezogen werden; und
b) die Bank oder Wertpapierfirma eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3a vorlegt.
5) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen nach Abs. 3a oder 4 Bst. a nicht mehr erfüllt.
Art. 48 Abs. 1 Bst. x Ziff. 1a, 7 und 7a
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
x) als Bank gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie:
1a. entgegen Art. 20 Abs. 1a nicht jedes einzelne Geschäft einmal im Rahmen eines einzelnen genehmigten Veröffentlichungssystems veröffentlicht;
7. entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
7a. entgegen dem Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen nach Art. 39a Rückvergütungen annimmt;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024);
b) die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L 2024/791 vom 8.3.2024);
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2026, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/790 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 61/2025 und 92/2025

2   Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)