950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 31 ausgegeben am 28. Januar 2026
Gesetz
vom 5. Dezember 2025
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16a Abs. 4 und 5
4) Aufgehoben
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt dem Kunden nach Ausführung eines in dessen Namen getätigten Auftrags, der Finanzinstrumente zum Gegenstand hat, die den Handelspflichten nach Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, mit, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.
Art. 16c Abs. 1 und 2
1) Aufgehoben
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Grundsätze, um etwaige Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere bewerten sie regelmässig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mit.
Art. 19a
Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU2 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 18 und 19.
Art. 23 Abs. 4a bis 5 und 6
4a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat vor der Bestellung zu überprüfen und zu dokumentieren, ob der vertraglich gebundene Vermittler ausreichend gut beleumdet ist sowie über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können. Im Übrigen sind eine einschlägige Berufserfahrung sowie mehrjährige Berufstätigkeit erforderlich. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dazu alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Überprüfung ist erneut durchzuführen:
a) regelmässig, zumindest alle drei Jahre; und
b) unverzüglich bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder anderer Umstände, die den Leumund oder fachliche Eignung des vertraglich gebundenen Vermittlers beeinträchtigen könnten.
4b) Vertraglich gebundene Vermittler haben Änderungen der Angaben nach Abs. 4a der Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen.
4c) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis, dass der vertraglich gebundene Vermittler die Anforderungen nach Abs. 4a nicht mehr erfüllt, hat sie unverzüglich die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.
5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. Vertraglich gebundene Vermittler werden auf Antrag der Vermögensverwaltungsgesellschaft in das Register eingetragen, wenn:
a) sie ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein haben; und
b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4a vorlegt.
6) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen nach Abs. 4a oder 5 Bst. a nicht mehr erfüllt.
Art. 62 Abs. 3 Ziff. 31 Bst. a, l und lbis
3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer:
31. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie:
a) die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 oder 1a nicht veröffentlicht;
l) entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
lbis) entgegen dem Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen nach Art. 39a Rückvergütungen annimmt;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024);
b) die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L 2024/791 vom 8.3.2024);
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2025 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/790 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 61/2025 und 92/2025

2   Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)