vom 5. Dezember 2025
Das Pfandbriefgesetz (PfbG) vom 5. Dezember 2024, LGBl. 2025 Nr. 109, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1a
1a) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
61/2025 und
92/2025