216.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 39 ausgegeben am 29. Januar 2026
Verordnung
vom 27. Januar 2026
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4 und Art. 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99
Aufgehoben
Art. 100
Eintragung
Die Eintragung über das Treuhandverhältnis (Art. 900 Abs. 1 PGR) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
b) das Datum der Begründung des Treuhandverhältnisses;
c) die Dauer des Treuhandverhältnisses;
d) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Treuhänders;
e) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Repräsentanten bei Treuhänderschaften nach Art. 905 Abs. 1 PGR;
f) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Revisionsstelle, sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht;
g) die Tatsache, dass das Treuhandverhältnis nach Art. 929 Abs. 1 PGR unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde steht.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 1, 3 bis 7, 8 Abs. 2 und 4 bis 6, Art. 9 bis 12 sowie 13 Abs. 1 der Stiftungsrechtsverordnung (StRV) vom 24. März 2009, LGBl. 2009 Nr. 114, ist die Bezeichnung "Stiftungsaufsichtsbehörde" durch die Bezeichnung "Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Anhang 1 Ziff. 41 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2020 Nr. 459, ist die Bezeichnung "Stiftungsaufsicht" durch die Bezeichnung "Stiftungs- und Trustaufsicht" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin