Art. 100
Die Eintragung über das Treuhandverhältnis (Art. 900 Abs. 1 PGR) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
b) das Datum der Begründung des Treuhandverhältnisses;
c) die Dauer des Treuhandverhältnisses;
d) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Treuhänders;
e) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Repräsentanten bei Treuhänderschaften nach Art. 905 Abs. 1 PGR;
f) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Revisionsstelle, sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht;
g) die Tatsache, dass das Treuhandverhältnis nach Art. 929 Abs. 1 PGR unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde steht.