946.225.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 44 ausgegeben am 3. Februar 2026
Verordnung
vom 3. Februar 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen betreffend Haiti
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2025/601 des Rates der Europäischen Union vom 24. März 2025 sowie in Ausführung der Resolution 2752 (2024) vom 18. Oktober 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2022 über Massnahmen betreffend Haiti, LGBl. 2022 Nr. 412, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2022 sowie in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022) vom 21. Oktober 2022, 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022, 2699 (2023) vom 2. Oktober 2023 und 2752 (2024) vom 18. Oktober 2024 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach Haiti sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Unterstützung und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Rüstungsgütern aller Art sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Haiti ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern an die Vereinten Nationen oder an von den Vereinten Nationen autorisierte Missionen oder Sicherheitsdienste, die dem Kommando der haitischen Regierung unterstehen, sowie die damit zusammenhängende technische Unterstützung oder Ausbildung, sofern dies ausschliesslich der Förderung des Friedens und der Stabilität in Haiti dient;
b) die Lieferung nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie die damit zusammenhängende technische Unterstützung oder Ausbildung, sofern dies ausschliesslich der Förderung des Friedens und der Stabilität in Haiti dient.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4 Abs. 2a Bst. e und ebis
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten und nicht unter Bst. a bis d fallen;
ebis) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.