640.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 68ausgegeben am 26. Februar 2026
Verordnung
vom 24. Februar 2026
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Einreichung des Antrages auf Steuerbefreiung (Art. 4 Abs. 2 und 3 SteG)
Der Antrag auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Art. 4 Abs. 2 SteG ist bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Art. 3 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz und Abs. 3
2) Der Steuerverwaltung sind jährlich einzureichen:
a) bei gemeinnützigen Stiftungen, Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die eine Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 PGR haben:
3) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin