951.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 93ausgegeben am 16. März 2026
Verordnung
vom 10. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4 und 12, Art. 9 Abs. 4, Art. 15 Abs. 5, Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 23 Abs. 4, Art. 23a Abs. 6, Art. 31 Abs. 11, Art. 64 Abs. 5, Art. 93 Abs. 7, Art. 94 Abs. 7, Art. 95 Abs. 4, Art. 129 Abs. 5, Art. 129a Abs. 5 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4 und 12, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 4, Art. 23a Abs. 6 , Art. 31 Abs. 11, Art. 33 Abs. 7, Art. 34 Abs. 7, Art. 35 Abs. 9, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 7, Art. 94 Abs. 7, Art. 95 Abs. 4, Art. 96 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 112 Abs. 6, Art. 114 Abs. 1, Art. 122 Abs. 4, Art. 122a Abs. 8, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 5, Art. 129a Abs. 5, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2b
2b) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 3
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.
Art. 3 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6 Abs. 2
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.
Art. 9 Abs. 1 Bst. g bis i
1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für:
g) Kosten des Auslandsvertriebs;
h) ausserordentliche Dispositionskosten; und
i) Kosten für die Auflösung und Liquidation.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Einleitungssatz
1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen:
c) Kriterien für die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltung illiquider Anlagen nach Art. 85 Abs. 2 und 3 UCITSG festlegen.
3) Unbeschadet der Pflicht, das Vermögen zu bewerten sowie den Ausgabe- oder Verkaufspreis und den Rücknahme- oder Auszahlungspreis der Anteile zu berechnen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung der Anteile des OGAW stattfindet, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden:
Art. 11
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 12a
II. Zulassung eines OGAW
Art. 12a
Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.
Überschrift vor Art. 13
Aufgehoben
Art. 13
Mindestvermögen
1) Das Mindestvermögen eines zugelassenen OGAW beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Genehmigung der FMA nach Art. 9 Abs. 1 UCITSG bei der Verwaltungsgesellschaft zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.
2) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren verrechnet werden.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d UCITSG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.
Art. 20 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz
3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten:
a) Angaben über:
1. die Organisation;
2. das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen;
3. die Büro- und Geschäftsausstattung;
4. die Strategie sowie Art und Weise des Einbezugs von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die Prüfung der Korrektheit von Marketingunterlagen im Hinblick auf veröffentlichte Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/20881 und die Anzahl der Beschäftigten und Art der technischen Ressourcen zur Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung;
b) eine von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäss internationalen Prüfungsstandards auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
4) Der organisatorische Aufbau nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG besteht aus:
Art. 20a
Rechtsträgerkennung
Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 UCITSG bzw. der Kennung des von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 Unterbst. aa UCITSG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).
Art. 21 Abs. 3 und 4
3) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren beruflichen Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur sowie Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen.
4) Aufgehoben
Art. 22a
Wesentliche Änderungen
Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG liegen vor, wenn die Angaben des Zulassungsantrags nach Art. 16 Abs. 2 UCITSG nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.
Art. 26 Abs. 7
7) Die Verwaltungsgesellschaft hat, soweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigt, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.
Art. 59 Abs. 3
3) Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft erloschen, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.
Überschrift vor Art. 60
I. Auflösung und Liquidation eines OGAW
Art. 60
Grundsatz
1) Der Abwicklungsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c UCITSG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) die Gründe für die Auflösung des OGAW;
b) die geschätzte Dauer der Liquidation des OGAW;
c) eine Schätzung der anfallenden Kosten und Gebühren während der Liquidation, welche den Anlegern belastet werden;
d) die beabsichtigte Art und Weise der Liquidation der Vermögenswerte, insbesondere betreffend Vermögenswerte mit eingeschränkter Liquidität, sowie deren Umfang;
e) die allfällige Übertragung der Liquidation an einen Dritten nach Art. 31 Abs. 4 UCITSG.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anlegern gleichzeitig mit der Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d UCITSG kostenlos eine Zusammenfassung des Abwicklungsplans zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen. Auf Ersuchen der Anleger ist diesen eine Kopie des vollständigen Abwicklungsplans kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 90 Abs. 1 Bst. b
1) Die in Art. 64 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:
b) Angabe, ob die unter Bst. a genannten Informationen oder Unterlagen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
Art. 99
Inhalt der Aussetzungsanzeige
In der Anzeige zur vorläufigen Aussetzung der Anteilsrücknahme oder der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a iVm Anhang 3 Ziff. 1 UCITSG ist anzugeben:
a) der Grund der vorläufigen Aussetzung;
b) der Zeitpunkt der vorläufigen Aussetzung;
c) die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Aussetzung; und
d) wie die Anleger über die übervorläufige Aussetzung informiert worden sind.
Überschrift vor Art. 100
X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 100
Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG2 in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 101
Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 93 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 103 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 3
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;
c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 104
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich die Verwaltungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 95 UCITSG zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.
4) Der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des OGAW ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen.
5) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Verwaltungsgesellschaft und des OGAW nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 105 und 106
Aufgehoben
Art. 106b
Anzeigepflichten
Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 106c
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend die Verwaltungsgesellschaft und den von ihr verwalteten OGAW fest.
Art. 123 Abs. 1
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:
a) Verwaltungsgesellschaften; und
b) OGAW.
Art. 124a
Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG eine nach Art. 93 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 63 Abs. 3 Bst. b, Art. 75 Bst. b, Art. 76 Bst. d, Art. 82 Bst. b, Überschrift vor Art. 87, Überschrift vor Art. 90, Art. 90 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und c bis f, Abs. 2 und 3, Art. 91, 103 Sachüberschrift, Abs. 1 sowie Art. 106a ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. April 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)

2   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)