| 951.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 94 | ausgegeben am 16. März 2026 |
Verordnung
vom 10. März 2026
über die Abänderung der Investmentunternehmensverordnung
Aufgrund von Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8, Art. 41 Abs. 11, Art. 44 Abs. 6, Art. 50 Abs. 7, Art. 51 Abs. 7 und Art. 52 Abs. 4, Art. 61 Abs. 6 und Art. 73 des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Investmentunternehmensverordnung (IUV) vom 22. März 2016, LGBl. 2016 Nr. 113, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4 und 7, Art. 8 Abs. 4 und 5, Art. 9 Abs. 4 und 11, Art. 10 Abs. 8, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 23 Abs. 8, Art. 25 Abs. 6, Art. 28 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5, Art. 41 Abs. 11, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 6, Art. 50 Abs. 7, Art. 51 Abs. 7, Art. 52 Abs. 4, Art. 61 Abs. 6, Art. 69 Abs. 4 und Art. 73 des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. g
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Investmentunternehmen sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere:
g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfer; und
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 15 Abs. 5
5) Die Verwaltungsgesellschaft meldet der FMA den formellen Abschluss der Verschmelzung oder Übertragung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt der FMA den Abschluss.
Art. 22 Abs. 1 Bst. g
1) Der Jahresbericht enthält zumindest nachstehende Angaben samt allfälliger Erläuterungen:
g) einen Prüfungsvermerk einschliesslich allfälliger Modifizierungen des Prüfurteils der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
Art. 23 Abs. 1 Bst e
1) Der Antrag für eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen dokumentieren. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
e) den Namen der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und deren Bestätigung, dass die überprüften Dokumente den Rechtsvorschriften entsprechen;
Art. 28
Auflösung und Liquidation eines Investmentunternehmens
1) Der Abwicklungsplan nach Art. 41 Abs. 2 Bst. c IUG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) die Gründe für die Auflösung des Investmentunternehmens;
b) die geschätzte Dauer der Liquidation des Investmentunternehmens;
c) eine Schätzung der anfallenden Kosten und Gebühren während der Liquidation, welche den Anlegern belastet werden;
d) die beabsichtigte Art und Weise der Liquidation der Vermögenswerte, insbesondere betreffend Vermögenswerte mit eingeschränkter Liquidität oder wesentlichem Bewertungsrisiko;
e) die allfällige Übertragung der Liquidation an einen Dritten nach Art. 41 Abs. 4 IUG.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anlegern gleichzeitig mit der Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation nach Art. 41 Abs. 2 Bst. d IUG kostenlos eine Zusammenfassung des Abwicklungsplans zu übermitteln oder im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Auf Ersuchen der Anleger ist diesem eine Kopie des vollständigen Abwicklungsplans kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 31 Abs. 2
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine unbeabsichtigte oder aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten eingetretene Abweichung von den Anlagevorschriften fest, so ist als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben.
Art. 34 Abs. 2
2) Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und in geeigneter Weise den Anlegern mit.
Überschrift vor Art. 35
VII. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 35
Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln.
2) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 36
Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 50 IUG und Art. 35 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 38 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 3
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;
c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 39
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft und des Investmentunternehmens bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich die Verwaltungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 52 IUG zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 IUG.
4) Der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile verlangen können.
5) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Verwaltungsgesellschaft nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 42
Anzeigepflichten
Anzeigen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IUG sind unverzüglich ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 43
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten Investmentunternehmens. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend die Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten Investmentunternehmens fest.
Art. 44 Abs. 1
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein bewilligten:
a) Investmentunternehmen; und
b) Verwaltungsgesellschaften.
Art. 45
Ausserordentliche Prüfungen
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Bst. e IUG eine nach Art. 50 IUG iVm Art. 35 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
Anhang 1 Ziff. 1 Unterziff. 1.9
1.9 Name der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Anhang 2 Abschnitt B Unterabschnitt II Ziff. 10 Überschrift
10. Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 41 ist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 16. April 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin