831.401
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 95ausgegeben am 16. März 2026
Verordnung
vom 10. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 30 Abs. 1
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR angelegt werden. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen nach dem IUG und hebelfinanzierte AIF nach Art. 43 AIFMV.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. April 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin