741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 103ausgegeben am 20. März 2026
Verordnung
vom 17. März 2026
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. abis und ater
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
abis) Unterkategorie A1:
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1 VTS) von höchstens 0,1 kW/kg;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;
ater) Unterkategorie A2:
Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
Art. 20a Abs. 2
2) Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr melden. Das Amt für Strassenverkehr fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2.
Art. 60 Abs. 1 Bst. b bis f
1) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
b) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht;
c) das Fahrzeug nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz versteuert oder von der Steuer befreit ist;
d) das im Ausland hergestellte Fahrzeug veranlagt oder von der Zollveranlagung befreit ist;
e) kein Antrag des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf Verweigerung der Erteilung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes gestützt auf Art. 22 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vorliegt;
f) die allfällige nach dem CO2-Gesetz geschuldete Sanktion vollumfänglich bezahlt ist oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen worden ist.
Art. 61 Abs. 1 Bst. m
1) Weder Fahrzeugausweise noch Kontrollschilder benötigen:
m) Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h; handelt es sich bei solchen Arbeitskarren jedoch um Ausnahmefahrzeuge, benötigen sie Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, es sei denn, sie gelten nur aufgrund der montierten Gummiraupen-Laufwerke als Ausnahmefahrzeuge.
Art. 61a
Meldung von Import- und Herstellungsdaten
1) Für ein nach Liechtenstein importiertes oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestelltes Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 muss der Importeur bzw. der Hersteller die Import- bzw. Herstellungsdaten vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) elektronisch melden. Das ASTRA bestimmt die Import- und Herstellungsdaten.
2) Das ASTRA kann die Meldepflicht nach Abs. 1 auf weitere Fahrzeugarten ausweiten.
Art. 61b
Erstellen eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes
1) Erfolgt eine elektronische Meldung nach Art. 61a, so bezieht das ASTRA aus einer zentralen europäischen Datenbank oder von der zuständigen ausländischen Behörde eine elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/8581 und erstellt daraus sowie aus den in der Meldung enthaltenen Daten im Informationssystem Verkehrszulassung einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz.
2) Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht in elektronischer Form bezogen werden kann, so muss der Fahrzeugimporteur dem ASTRA eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Art. 36 der Verordnung (EU) 2018/858 liefern.
3) Das ASTRA meldet dem Importeur oder dem Hersteller, dass der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz erstellt worden ist.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a bis c
1) Das Amt für Strassenverkehr erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihm der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:
a) bei der erstmaligen Zulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A);
b) bei der Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung;
c) bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Halterwechsel: der alte Fahrzeugausweis; beim Halterwechsel eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewilligung der Zollbehörden;
Art. 64 Abs. 1 und 2
1) Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden, wenn:
a) für einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) eine Typengenehmigung, ein Datenblatt oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b) vorliegt; oder
b) für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt vorliegt:
1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt,
2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t,
3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
2) Wird der Prüfungsbericht nicht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt, so füllt ihn das Amt für Strassenverkehr aus.
Art. 65
Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle
1) Als Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
2) Die Berechtigung, in Liechtenstein ein Fahrzeug zu verwenden, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder das unversteuert ist, ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Das BAZG gibt dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.
Art. 80 Abs. 1 Bst. c
1) Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn:
c) für das Motorfahrrad, das weder in Liechtenstein noch in der Schweiz hergestellt wurde, nachgewiesenermassen eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder es von der Zollveranlagung befreit ist.
Art. 115 Abs. 3
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,
wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Anhang 11 Ziff. V Bst. a, h und hbis
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 595 cm³, einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antrieb einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 175 kg und zwei Sitzplätzen;
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 115 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,08 kW/kg;
hbis) Unterkategorie A2:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 245 cm³, einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW, und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von höchstens 0,2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)