812.120.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 112 ausgegeben am 3. April 2026
Verordnung
vom 31. März 2026
über die Abänderung der Betäubungsmittelverordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. April 2015 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BMV), LGBl. 2015 Nr. 132, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 6 Ziff. 130, 131, 303 und 315 bis 320
Nummer
Bezeichnung
130
Aufgehoben
131
Aufgehoben
303
Cannabinoide
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), unabhängig vom Hydrierungsgrad des nicht phenolischen Benzorings, durch Substitution:
 
 
 
- an den Positionen 3, 6 und 9 durch beliebige Alkylgruppen.
Diese Strukturen können zusätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Arten substituiert sein:
- an beliebigen Positionen in beliebigem Ausmass mit Alkyl-, Alkoxy-, Halogen- und Hydroxygruppen.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
315
Phenylalkylamine
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Phenethylamin:
 
 
 
sofern sie:
- an der Alkylkette an Position R1 unsubstituiert oder durch eine Alkylgruppe substituiert ist;
- im Phenylring unsubstituiert oder mit Alkyl-, Alkoxy-, Alkylendioxy-, Halogen- oder Hydroxy-Substituenten in irgendeinem Ausmass substituiert ist, unabhängig davon, ob sie im Phenylring durch einen oder mehrere andere univalente Substituenten weiter substituiert ist;
- am Stickstoffatom der Aminogruppe unsubstituiert oder mit einer oder mehrerer Alkyl- oder Benzylgruppen substituiert ist, unabhängig davon, ob diese im Phenylring der Benzylgruppe in irgendeiner Art substituiert ist.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
316
Desnitazen-Derivate
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Desnitazen:
 
 
 
sofern sie:
- am Phenylring (R1) und am Phenylring des Benzimidazols (R2) unsubstituiert oder in beliebiger Weise und beliebigem Ausmass substituiert ist;
sowie zusätzlich
- am Stickstoff der Amingruppe (R3 und R4) unsubstituiert oder in beliebigem Ausmass mit Alkylgruppen substituiert ist.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
317
Orphin-Derivate (Piperidylbenzimidazolon-Derivate)
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Orphin:
 
 
 
sofern sie:
- am Phenylring (R1), an der Benzimidazolstruktur (R2, R3) oder am Piperidinylring (R4) unsubstituiert oder in beliebiger Weise und beliebigem Ausmass substituiert ist mit Alkyl-, Alkenyl-, Alkoxy-, Halogen-, Hydroxy- oder Nitro-Gruppen.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
318
CH-PIATA (CH-PIACA)
N-Cyclohexyl-2-(1-pentyl-1H-indol-3-yl)acetamid
319
Rilmazafon
1-[4-Chlor-2-(2-chlorbenzoyl)phenyl]-5-[(glycylamino)methyl]-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxamid
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
320
Clonazafon
Glycyl-N-[2-(2-chlorobenzoyl)-4-nitrophenyl]glycinamid
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin