| 812.120.1 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2026 | Nr. 112 | ausgegeben am 3. April 2026 |
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Nummer
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Bezeichnung
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130
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Aufgehoben
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131
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Aufgehoben
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303
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Cannabinoide
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), unabhängig vom Hydrierungsgrad des nicht phenolischen Benzorings, durch Substitution:
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- an den Positionen 3, 6 und 9 durch beliebige Alkylgruppen.
Diese Strukturen können zusätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Arten substituiert sein:
- an beliebigen Positionen in beliebigem Ausmass mit Alkyl-, Alkoxy-, Halogen- und Hydroxygruppen.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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315
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Phenylalkylamine
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Phenethylamin:
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sofern sie:
- an der Alkylkette an Position R1 unsubstituiert oder durch eine Alkylgruppe substituiert ist;
- im Phenylring unsubstituiert oder mit Alkyl-, Alkoxy-, Alkylendioxy-, Halogen- oder Hydroxy-Substituenten in irgendeinem Ausmass substituiert ist, unabhängig davon, ob sie im Phenylring durch einen oder mehrere andere univalente Substituenten weiter substituiert ist;
- am Stickstoffatom der Aminogruppe unsubstituiert oder mit einer oder mehrerer Alkyl- oder Benzylgruppen substituiert ist, unabhängig davon, ob diese im Phenylring der Benzylgruppe in irgendeiner Art substituiert ist.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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316
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Desnitazen-Derivate
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Desnitazen:
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sofern sie:
- am Phenylring (R1) und am Phenylring des Benzimidazols (R2) unsubstituiert oder in beliebiger Weise und beliebigem Ausmass substituiert ist;
sowie zusätzlich
- am Stickstoff der Amingruppe (R3 und R4) unsubstituiert oder in beliebigem Ausmass mit Alkylgruppen substituiert ist.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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317
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Orphin-Derivate (Piperidylbenzimidazolon-Derivate)
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von Orphin:
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sofern sie:
- am Phenylring (R1), an der Benzimidazolstruktur (R2, R3) oder am Piperidinylring (R4) unsubstituiert oder in beliebiger Weise und beliebigem Ausmass substituiert ist mit Alkyl-, Alkenyl-, Alkoxy-, Halogen-, Hydroxy- oder Nitro-Gruppen.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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318
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CH-PIATA (CH-PIACA)
N-Cyclohexyl-2-(1-pentyl-1H-indol-3-yl)acetamid
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319
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Rilmazafon
1-[4-Chlor-2-(2-chlorbenzoyl)phenyl]-5-[(glycylamino)methyl]-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxamid
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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320
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Clonazafon
Glycyl-N-[2-(2-chlorobenzoyl)-4-nitrophenyl]glycinamid
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