837.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 135 ausgegeben am 30. April 2026
Verordnung
vom 28. April 2026
über die Abänderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 43 Abs. 4, Art. 44 Abs. 6 und Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV), LGBl. 2010 Nr. 465, wird wie folgt abgeändert:
Art. 56 Abs. 2 und 3
2) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Abrechnungsperioden verlängert.
3) Nach ununterbrochener Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung während 24 Abrechnungsperioden innerhalb der Zweijahresfrist nach Art. 43 Abs. 1 ALVG kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.
Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 3
Einzureichende Unterlagen (Art. 44 Abs. 2, 3 und 6 ALVG)
3) Meldet ein Betrieb während der Zweijahresfrist nach Art. 43 Abs. 1 ALVG unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit an und sind zwischen dem Ende der zuletzt bewilligten Abrechnungsperiode und dem beantragten Beginn der Verlängerung nicht mehr als drei Monate vergangen, so genügt es, wenn unter Verweis auf die vorherige Anmeldung:
a) zur Begründung der veränderten Auftragslage die Umsatzentwicklung sowie Auftragsbestände und -lage der Monate seit der letzten Anmeldung dargelegt werden; und
b) die Zustimmung der seit der letzten Anmeldung neu von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt wird.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2027.
2) Art. 56 Abs. 3 gilt bis zum 30. September 2027.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin