214.321
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 156 ausgegeben am 13. Mai 2026
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die Abänderung der Geoinformationsverordnung
Aufgrund von Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011, LGBl. 2011 Nr. 433, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 3a
3) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)1.
3a) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 1
1) Der amtliche Lage- und Höhenbezug von Geodaten richtet sich nach den ebenen, rechtwinkligen Lagebezugssystemen sowie dem Höhensystem der Schweiz.
Art. 9 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 2 und 3
2) Werden Geodatensätze und Geodatendienste mit beschränktem öffentlichem Zugang einer Behörde zugänglich gemacht, schliesst die Behörde mit der zuständigen Fachstelle einen Vertrag über die Art und den Umfang der erlaubten Nutzung ab.
3) Der Zugang der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 268/20102.
Art. 19 Bst. c
Auszüge aus der GDI-Liechtenstein in analoger oder digitaler Form können bezogen werden:
c) bei den mit der amtlichen Vermessung betrauten Ingenieur-Geometern, soweit es sich um Daten der amtlichen Vermessung handelt.
Art. 19a
Offene Verwaltungsdaten
1) Die nach Art. 17 Abs. 1 GeoIG zuständige Fachstelle kann öffentlich zugängliche Geodaten durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen.
2) Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Zustimmung der zuständigen Fachstelle zur Nutzung durch Dritte als erteilt.
3) Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Fachstelle den Zugang durch Dritte einschränken oder verweigern.
4) Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Fachstelle oder das Amt für Tiefbau und Geoinformation den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.
Art. 20 Abs. 2 und 3 Bst. b
2) Keiner Bewilligung bedürfen:
a) Veröffentlichungen von Geodaten bis zu einer Grösse von A5 sowie statische Darstellungen im Internet bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel;
b) die Veröffentlichung von offenen Verwaltungsdaten.
3) Die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 obliegt:
b) dem Amt für Tiefbau und Geoinformation, soweit es sich um Daten der amtlichen Vermessung oder um andere Geodaten handelt, für die eine Fachstelle der Landesverwaltung zuständig ist.
Art. 21 Abs. 1
1) Die nach dem Anhang zuständigen Fachstellen schliessen Verträge über die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein mit Personen und Institutionen ab, die:
a) gebührenpflichtige Geodaten im Rahmen eines Abonnements nutzen;
b) gebührenpflichtige Geodaten gewerblich nutzen;
c) gebührenpflichtige Geodatendienste nutzen;
d) gebührenpflichtige Daten nutzen, jedoch von der Gebührenpflicht nach Art. 15 Abs. 4 Bst. a und b GeoIG befreit sind.
Art. 22
Datenaustausch zwischen Land, Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
1) Das Land, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
2) Sie regeln den Austausch von Geodaten der GDI-Liechtenstein auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit in einem Vertrag.
3) Werden gebührenpflichtige Informationsebenen ausgetauscht oder gebührenpflichtige Dienste gegenseitig genutzt, vereinbaren sie unter Berücksichtigung der ausgetauschten Informationsebenen, der beanspruchten Infrastruktur und der Gebühren nach dieser Verordnung eine Pauschalgebühr.
Art. 24 Abs. 2
2) Die Anforderungen an Geodatendienste richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 976/20093.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 1 Abs. 2, 19 Bst. a, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1)
Katalog der Geodaten
Identifikator
Bezeichnung
Rechtsgrundlage
Zuständige Fachstelle [Mitwirkung]
Darstellungsdienst
Download-Dienst
ÖREB-Kataster
(Katasterdaten)
digitale Planauflage im ÖREB-Kataster
ÖREB-Kataster
(Vorpublikation)
1
Orthofotos
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
2
Historische Karten
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
3
Geologische Karte
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
4
Flurnamenkarte
GeoIG
ATG
X
 
 
 
 
6
Plan für das Grundbuch
(Amtliche Vermessung; AV)
Vermessungsgesetz (VermG)
ATG
X
 
 
 
 
7
Basisplan der amtlichen Vermessung
Vermessungsverordnung (VermV)
ATG
X
X
 
 
 
18
Rohrleitungen
Rohrleitungsgesetz
AU
X
X
 
 
 
19
Gewässerschutzbereiche Au
Gewässerschutzgesetz (GSchG) und Gewässerschutzverordnung (GSchV)
AU
X
X
X
 
X
20
Wasserschutzgebiete
GSchG und GSchV
AU
X
X
X
 
X
21
Schutzzonen (Gewässer)
GSchG und GSchV
AU
X
X
X
 
X
23
Waldreservate und Sonderwaldflächen
Waldgesetz (WaldG)
AU
X
X
X
 
X
25
Pflanzenschutzgebiete
Naturschutzgesetz (NSchG)
AU
X
X
 
 
 
26
Pilzschutzgebiete
Pilzschutzverordnung (PSV)
AU
X
X
 
 
 
27
Gefahrenkarten
Waldverordnung (WaldV)
ABS
X
X
 
 
 
28
Thermische Grundwassernutzung
Wasserechtsgesetz
AU
X
X
 
 
 
29
Unbewegliche Kulturgüter
Kulturgütergesetz (KGG)
AKU
X
X
 
 
 
30
Archäologische Perimeter
KGG
AKU
X
X
 
 
 
31
Fliessgewässer
GSchG
AU
X
X
 
 
 
32
Belastete Standorte
Umweltschutzgesetz (USG)
AU
X
 
X
 
 
33
Zulässigkeitsgebiete für Erdsonden
GSchV
AU
X
X
 
 
 
34
Zonenplan
Baugesetz (BauG)
Gemeinde
X
 
X
X
 
35
Biodiversitätsförderflächen
Biodiversitäts- Förderungs-Verordnung (BFV)
AU
X
 
 
 
 
37
Mindestabstand gegenüber öffentlichen Gewässern (Gewässerabstand)
BauG
Gemeinde
X
 
 
 
 
38
Inventar Naturvorrangflächen (Biotope, Naturdenkmäler, Landschaften)
NSchG
AU
X
X
 
 
 
39
Gebäude und Wohnungsregister
Statistikgesetz
(StatG)
AS
X
X
 
 
 
40
Naturschutzgebiete
NSchG
AU
X
X
X
 
X
41
Magerwiesen (Inventar)
NSchG
AU
X
 
 
 
 
42
Lärmempfindlichkeitsstufen
USG
Gemeinde
X
X
X
 
X
43
Planerische Störfallvorsorge
USG
AU
X
X
 
 
 
44
Wildruhezonen
USG
AU
X
X
 
 
 
45
Landwirtschaftliche Bodentypen
LandwirtschaftsBewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung (LBFV)
AU
X
X
 
 
 
46
Lärmkataster
USG
AU
X
 
 
 
 
47
Strategische Lärmkarten
USG
AU
X
 
 
 
 
48
Landschaftsschutzgebiete
NSchG
AU
X
X
X
 
X
49
Überbauungs- und Gestaltungspläne
BauG
Gemeinde
X
 
X
X
 
50
Höhendaten (Landesvermessung)
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
51
Arealstatistik Fürstentum Liechtenstein
BauG und StatG
AHR
X
X
 
 
 
52
Fuss- und Wanderwegnetz
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
AU
X
X
 
 
 
53
Haltestellen öffentlicher Verkehr
Personenbeförderungsgesetz (PBG) und Personenbeförderungsverordnung (PBV)
ATG
X
X
 
 
 
54
Schutzgebiete Zivilluftfahrt
Aussenlandeverordnung (AuLaV)
AHR
X
X
 
 
 
55
Schutzareal (Gewässer)
GSchG
AU
X
X
X
 
X
56
Amtliche Vermessung
VermG
ATG
X
X
 
 
 
57
Geodätische Bezugssysteme (Landesvermessung)
GeoIG
ATG
X
 
 
 
 
58
Geodätische Bezugsrahmen (Fixpunkte Landesvermessung)
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
59
Hoheitsgrenzen
(Landesvermessung)
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
60
Geografische Namen
(Landesvermessung)
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
61
Höhendaten
(Landesvermessung)
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
62
Landesgeologie
(Grundlagendaten)
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
63
Gefahrenkataster
(Ereigniskataster)
BauG und WaldG
ABS
X
 
 
 
 
64
Amtliches Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
65
Amtliches Verzeichnis der Strassen
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
66
Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen
GeoIG
ATG
X
X
 
 
 
67
Geocover (Landesgeologie)
GeoIG
ABS
X
 
 
 
 
68
Naturereigniskataster
WaldV
AU
X
X
 
 
 
69
Bohrdaten
GSchG und GeoIG
AU
X
 
 
 
 
70
Leitungskataster
GeoIG
Gemeinde, Werkbetriebe
X
 
 
 
 
71
Landwirtschaftliche Kulturflächen
Landwirtschaftsgesetz (LWG)
AU
X
X
 
 
 
72
Baugrundklasse
GeoIG
ABS
X
X
 
 
 
73
Emissionsarme Ausbringung Hofdünger
Luftreinhalteverordnung (LRV)
AU
X
X
 
 
 
74
Grundwasser Flurabstand
GSchG und GeoIG
AU
X
X
 
 
 
75
Grundwasser Isohypsen
GSchG und GeoIG
AU
X
X
 
 
 
76
Magerstandorte
NSchG
AU
X
X
 
 
 
77
Feld- und Ufergehölze
NSchG
AU
X
X
 
 
 
78
Quellen
NSchG
AU
X
X
 
 
 
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 53 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240, ist die Bezeichnung "Amtlichen Vermessung" durch die Bezeichnung "amtlichen Vermessung" zu ersetzen.
2) In Art. 2 Abs. 1 Bst. e der Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016, LGBl. 2016 Nr. 418, ist die Bezeichnung "Art. 71" durch die Bezeichnung "Art. 42" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1)

2   Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8)

3   Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9)