214.331
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 157ausgegeben am 13. Mai 2026
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die Abänderung der ÖREB-Katasterverordnung
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4, Art. 12a Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 4, Art. 19 Abs. 3 und Art. 23 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katasterverordnung; ÖREBKV), LGBl. 2018 Nr. 129, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4, Art. 12a Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 4, Art. 19 Abs. 3 und Art. 23 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und bbis
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des ÖREBKG insbesondere:
a) den Inhalt und die Informationstiefe des Katasters;
bbis) die Zusatzinformationen und -funktionen;
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 3
II. Inhalt und Informationstiefe
Art. 3 Bst. c
Inhalt des Katasters sind:
c) die Hinweise nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c ÖREBKG.
Art. 4 Abs. 2
2) Die katasterverantwortliche Stelle legt fest, welche Daten im Lagebezugssystem der amtlichen Vermessung darzustellen sind.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 8a
Tagebuch
1) Die katasterverantwortliche Stelle führt ein Tagebuch, in dem die Daten für die Aufnahme in den Kataster verzeichnet sind, namentlich das Datum, die Gebietsbezeichnung, die Art der Daten und die zuständige ÖREB-Fachstelle.
2) Das Tagebuch ist öffentlich.
Überschrift vor Art. 9
IIIa. Zusatzinformationen und -funktionen
Art. 9 Abs. 1
1) Informationen über laufende Änderungen können nach Art. 12a Abs. 1 Bst. a ÖREBKG als Vorpublikation mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden, soweit dies im Anhang nach der Geoinformationsverordnung für einzelne Geodaten ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 10
Geodaten als unverbindliche Informationen
Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können Geodaten als unverbindliche Informationen nach Art. 12a Abs. 1 Bst. b ÖREBKG im Kataster dargestellt werden, wenn:
a) sie den Anforderungen des Geoinformationsgesetzes entsprechen;
b) sie Bestandteil der GDI-Liechtenstein nach dem Anhang der Geoinformationsverordnung sind;
c) sie nach Massgabe der Fachgesetzgebung genehmigt wurden;
d) sie durch die katasterverantwortliche Stelle geprüft wurden;
e) deren Aktualität und Nachführung sichergestellt sind.
Art. 10a
Digitale Auflage und Publikation von Geodaten
1) Der Kataster wird für Themen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a ÖREBKG zur digitalen Auflage und Publikation von Geodaten verwendet, soweit dies im Anhang der Geoinformationsverordnung oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist.
2) Die zuständige Fachstelle kann die digitale Publikation im Kataster mit einer analogen ergänzen. Massgebend ist die digitale Version.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin