214.311.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 158 ausgegeben am 13. Mai 2026
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV)
Aufgrund von Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermessungsgesetzes insbesondere das Nähere über:
a) die Zuständigkeiten;
b) die Bestandteile der amtlichen Vermessung;
c) das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung;
d) die Erneuerung und Nachführung der amtlichen Vermessung;
e) die öffentliche Auflage und Genehmigung;
f) die Verwaltung der amtlichen Vermessung;
g) die Auszüge für das Grundbuch und technischen Dokumentationen;
h) die Kosten der amtlichen Vermessung.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Regierung
1) Der Regierung obliegen die durch Gesetz eingeräumten Aufgaben, soweit sie diese nicht übertragen hat.
2) Die Regierung vergibt insbesondere die Arbeiten für die amtliche Vermessung und legt die Rechte und Pflichten der mit Vermessungsarbeiten beauftragten Ingenieur-Geometer und weiteren qualifizierten Vermessungsfachleute fest.
Art. 4
Amt für Tiefbau und Geoinformation
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation ist die zuständige Amtsstelle im Sinne von Art. 3 des Vermessungsgesetzes.
2) Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation obliegen insbesondere:
a) die Leitung und die fachliche Überwachung der amtlichen Vermessung;
b) die Koordination der amtlichen Vermessung mit der liechtensteinischen Geodateninfrastruktur (GDI);
c) die Bestimmung des Datenmodells der amtlichen Vermessung, einschliesslich der Erstellung einer Modellbeschreibung und von Richtlinien zur Datenerfassung;
d) die Festlegung der Einzelheiten zum Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung (Art. 34a VermG);
e) die Festlegung der Einzelheiten zur Verwaltung der amtlichen Vermessung, insbesondere zur Datensicherheit, Archivierung und Historisierung (Art. 43 Abs. 2 VermG);
f) die Festlegung des Datenumfangs und der technischen Spezifikationen des Download-Dienstes und der Schnittstellen;
g) die Erhebung und die Nachführung der Vermessung der Staats- und Gemeindegrenzen;
h) die Erneuerung und der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2;
i) die Wahrnehmung von Kontroll- und Verifikationsaufgaben, sofern diese nicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung schweizerischen Behörden übertragen sind;
k) der Erlass von Ausführungsvorschriften, insbesondere in Form von Richtlinien, soweit es nach Massgabe dieser Verordnung hierzu ermächtigt ist; die Ausführungsvorschriften sind im Internet zu veröffentlichen.
Art. 5
Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion
1) Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle im Sinne von Art. 40 des Vermessungsgesetzes (Vermessungsaufsicht).
2) Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Kontrolle und die Verifikation der Arbeiten der amtlichen Vermessung;
b) die periodische Überprüfung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;
c) die Prüfung der Unternehmerrechnungen und der Abrechnungen für die laufende Nachführung;
d) die Verifikation der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2;
e) die Beratung der Regierung und des Amtes für Tiefbau und Geoinformation hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 3 und 4.
3) Sie ist hinsichtlich der Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a bis c gegenüber den mit der Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragten Ingenieur-Geometern weisungsbefugt.
Art. 6
Ingenieur-Geometer
Vermessungsarbeiten, die den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Art. 12 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes betreffen, dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer, die im schweizerischen Geometerregister eingetragen sind oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen können, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden.
II. Bestandteile der amtlichen Vermessung
Art. 7
Punktzeichen
Die Punktzeichen der amtlichen Vermessung bezeichnen die Fixpunkte und Grenzpunkte im Gelände.
Art. 8
Grenzzeichen
Als Grenzzeichen sind zulässig:
a) Marksteine aus witterungsbeständigem Naturstein, mit behauenem Kopf, von wenigstens 12/12 cm Querschnitt und 60 cm Länge;
b) Kunststoffmarken;
c) Metallbolzen;
d) Kreuze in Fels oder Mauern eingemeisselt;
e) Pfähle aus dauerhaftem Holz in Rietböden;
f) Grenzmarken aus Stahl.
Art. 9
Gemeindegrenzzeichen
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Art der Grenzzeichen der Gemeindegrenzen fest.
Art. 10
Fixpunkte
1) Fixpunkte sind Bezugspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der Landesvermessung bestimmt und im Gelände durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.
2) Lagefixpunkte sind nach ihrer Lage und in der Regel nach ihrer Höhe bestimmt. Höhenfixpunkte sind nach ihrer Lage und Höhe bestimmt.
3) Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).
4) Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).
5) Die Lage und die Anzahl der Fixpunkte richten sich nach den Bedürfnissen der Nachführung.
6) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Anforderungen an die Fixpunkte fest.
Art. 11
Datenumfang
Die Daten der amtlichen Vermessung umfassen die Daten des Plans für das Grundbuch (Art. 12 VermG) und weitere Informationen, insbesondere die Daten zu:
a) den Punktzeichen;
b) den bestehenden oder projektierten Gebäuden nach Art. 2 Bst. h und Art. 10 der Statistikverordnung sowie den übrigen bestehenden oder projektierten Bauten und Anlagen;
c) den bestehenden oder projektierten Verkehrswegen;
d) den Gewässern;
e) der weiteren Beschaffenheit der Erdoberfläche;
f) weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks, für die amtliche Vermessung oder für die Erstellung von abgeleiteten amtlichen Produkten (Art. 47) von Bedeutung sind;
g) den geografischen Namen;
h) den technischen und administrativen Einteilungen.
Art. 12
Erhebungskriterien
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt den Detaillierungsgrad und die Erhebungskriterien für die Module "Bodenbedeckung" und "Einzelobjekte" gemäss dem Geodatenmodell der amtlichen Vermessung fest.
2) Die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht von Bauten und Anlagen gelten als Erhebungskriterien.
Art. 13
Datengenauigkeit und -zuverlässigkeit
1) Die Daten der amtlichen Vermessung müssen eine für den Gebrauch differenzierte und angemessene Genauigkeit aufweisen.
2) Für die Genauigkeitsanforderungen an die Daten gelten folgende Toleranzstufen (TS) für die nachfolgend genannten Gebiete:
a) TS 1: Stadtgebiete;
b) TS 2: Bauzonen und überbaute Gebiete;
c) TS 3: intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete;
d) TS 4: extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete;
e) TS 5: Sömmerungsgebiete und unproduktive Gebiete.
3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Zuordnung der Gebiete und die minimalen Anforderungen an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten für jede Toleranzstufe fest.
Art. 14
Technische und administrative Dokumente
1) Die technischen und administrativen Dokumente der amtlichen Vermessung sind:
a) die Prüfprotokolle;
b) die Originale der Messdokumentation;
c) die Arbeitsunterlagen und Dokumente der Qualitätskontrollen;
d) der Flächenvergleich bei Erneuerung;
e) der Unternehmerbericht.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Einzelheiten insbesondere über Inhalt, Form und Darstellung der Dokumente fest.
III. Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
Art. 15
Grundsätze
1) Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzer ausgerichtet.
2) Es wird modular so aufgebaut, dass die einzelnen Module möglichst unabhängig voneinander geändert und ergänzt werden können.
3) Soweit zulässig und möglich, wird bei der Modellierung ein Abgleich mit anderen Geodaten des Geoinformationsrechts vorgenommen, welche gleiche oder ähnliche Objekte enthalten. Objekte aus Geodatenmodellen anderer Geodaten des Geoinformationsrechts können in das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung eingebunden werden, wenn sie den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügen.
4) Zum Geodatenmodell gehören Darstellungsmodelle für:
a) den Situationsplan;
b) den Plan für das Grundbuch;
c) den Mutationsplan;
d) den Basisplan;
e) die Auszüge (Art. 41);
f) weitere Visualisierungen.
5) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Einzelheiten über das Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen im Sinne der Art. 5 bis 7 der Geoinformationsverordnung fest.
6) Das Geodatenmodell und die Darstellungsmodelle werden im Internet veröffentlicht.
Art. 16
Beschreibungssprache
Die Beschreibungssprache für das Geodatenmodell entspricht dem Standard eCH-0031 INTERLIS 2 Referenzhandbuch (Stand 7. September 2016)1.
Art. 17
Objekte
1) Objekte im Datenmodell können folgende Geometrien aufweisen:
a) Punkte;
b) Strecken und Kreisbogen;
c) Flächen;
d) Volumen.
2) Jedes Objekt hat einen eindeutigen, unveränderbaren Identifikator.
3) Jedes Objekt weist das Datum seiner letzten Änderung aus.
4) Im Übrigen findet der Standard eCH-0129 Datenstandard Objektwesen (Version 4.0 vom 7. Juni 2017)2 Anwendung.
Art. 18
Metadaten
Das Geodatenmodell muss für alle Liegenschaften, alle flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie alle Bergwerke das Erheben, Nachführen und Verwalten der folgenden Metadaten unterstützen:
a) Stand der Vermessung (analog, digital oder unvermessen);
b) Informationen über die Zuständigkeiten, wie Namen und Adressen der mit der Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragten Ingenieur-Geometer, und Angaben zur Datenabgabe;
c) Informationen zum Grundbuch, wie Informationen der mit der Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsstelle;
d) Informationen über die laufenden Arbeiten;
e) statistische Daten im Zusammenhang mit der Gemeinde.
Art. 19
Prüfung der Modellkonformität
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation stellt im Internet ein Instrument zur Verfügung, mit dem die Daten hinsichtlich der Konformität mit dem Geodatenmodell überprüft werden können.
2) Die Vermessungsaufsicht führt zur Qualitätssicherung eine periodische Prüfung der Datenqualität durch; sie kann die summarischen Resultate dieser Prüfung veröffentlichen.
Art. 20
Vereinfachtes Geodatenmodell
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation gibt ein aus dem Geodatenmodell der amtlichen Vermessung abgeleitetes vereinfachtes Geodatenmodell vor. Es trägt dabei der vereinfachten Datenabgabe in verschiedenen üblichen Datentransferformaten Rechnung.
2) Es veröffentlicht das vereinfachte Geodatenmodell im Internet.
3) Ändert das Amt für Tiefbau und Geoinformation das Geodatenmodell, so passt es das vereinfachte Geodatenmodell gleichzeitig daran an.
IV. Erneuerung
Art. 21
Grundsatz
1) Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt das Verfahren der Erneuerung fest.
V. Nachführung
Art. 22
Periodische Datenlieferung
Der mit der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragte Ingenieur-Geometer stellt dem Amt für Tiefbau und Geoinformation nach jeder Veränderung der Grundstücke, mindestens aber einmal pro Woche, die Daten gemäss Geodatenmodell der amtlichen Vermessung zur Verfügung.
Art. 23
Nachführungskreise
1) Die Regierung legt die Nachführungskreise fest.
2) Die Zuteilung der Nachführungskreise wird alle acht Jahre mit der Option auf eine Verlängerung um weitere vier Jahre oder bei einer Vakanz öffentlich ausgeschrieben.
Art. 24
Nachführungsvertrag
Die Regierung schliesst mit dem Ingenieur-Geometer nach dem Zuschlag einen Nachführungsvertrag ab.
Art. 25
Meldepflicht des Amtes für Justiz
Das Amt für Justiz meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer die im Grundbuch vollzogenen Mutationen.
Art. 26
Meldepflicht der Vermessungsfachleute
Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem Amt für Tiefbau und Geoinformation Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunktzeichen der Kategorien 1 und 2 zu melden.
Art. 27
Meldepflicht der Baubehörde
1) Die Baubehörde meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer Bauten (einschliesslich Gebäudeidentifikatoren und -adressen), welche eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken. Die Meldung erfolgt:
a) bei bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen mit Erteilung der Baubewilligung nach Art. 79 des Baugesetzes;
b) bei anzeigepflichtigen Bauten und Anlagen mit der erteilten Freigabe nach Art. 86 Abs. 2 des Baugesetzes.
2) Die Baubehörde meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer nicht anzeige- und bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen nach deren Ausführung.
Art. 28
Meldepflicht anderer Behörden
Die jeweils zuständigen Behörden oder Amtsstellen melden dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer:
a) Änderungen im Bestand von öffentlichen Gewässern;
b) Änderungen von Landes- und Gemeindegrenzen;
c) Änderungen anderer Objekte gemäss Geodatenmodell der amtlichen Vermessung.
Art. 29
Information des Grundeigentümers
Der mit der Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer teilt dem Grundeigentümer die beabsichtigte Wiederherstellung zerstörter oder veränderter Fixpunkt- oder Grenzzeichen vorgängig mit.
Art. 30
Periodische Nachführung
1) Die periodische Nachführung kann einzeln für bestimmte Module des Geodatenmodells erfolgen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Einzelheiten der periodischen Nachführung fest.
Art. 31
Massnahmen infolge von Naturereignissen
Nach einem Naturereignis wird für das betroffene Gebiet eine ausserordentliche Nachführung durchgeführt. Diese umfasst alle Massnahmen, die für die Wiederherstellung der amtlichen Vermessung erforderlich sind.
Art. 32
Arbeiten auf dem Bahngebiet
Arbeiten der amtlichen Vermessung im Bahngebiet sind mit dem Eisenbahnunternehmen vorgängig abzusprechen.
VI. Öffentliche Auflage und Genehmigung
Art. 33
Grundsatz
Durch die öffentliche Auflage des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung werden die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.
Art. 34
Information der Grundeigentümer
1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 39a des Vermessungsgesetzes, bei denen Grundeigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte in ihren Rechten berührt sind, sind diese über die Auflage mit Angabe der betroffenen Grundstücksnummer und deren Flächen schriftlich zu verständigen.
2) Den Grundeigentümern oder Dienstbarkeitsberechtigten sind auf Verlangen Kopien des Planausschnittes über einzelne ihrer Liegenschaften oder vermessenen Dienstbarkeiten zuzustellen.
Art. 35
Streitige Grenzen
Sind zum Zeitpunkt der Genehmigung des Planes für das Grundbuch gerichtlich zu erledigende Streitfälle hängig, so sind die streitigen Grenzen in den Daten der amtlichen Vermessung als "streitig" zu bezeichnen.
VII. Verwaltung der amtlichen Vermessung
Art. 36
Grundsätze
1) Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der nachhaltigen Verfügbarkeit, der Archivierung, der Historisierung und der Erhaltung des Wertes der Daten der amtlichen Vermessung sowie der technischen und administrativen Dokumente.
2) Die kleinste Einheit für die Verwaltung der Daten sowie der technischen und administrativen Dokumente der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde; die Daten und Dokumente müssen gemeindeweise zur Verfügung gestellt werden können.
3) Die Vermessungsaufsicht prüft periodisch die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung der amtlichen Vermessung, insbesondere die Gewährleistung der Informationssicherheit.
Art. 37
Informationssicherheit
1) Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, sorgt in Anwendung der Standards ISO/IEC 27001 und ISO/IEC 270053 für die Daten- und Informationssicherheit.
2) Vertraglich muss sichergestellt sein, dass das Amt für Tiefbau und Geoinformation sowie die Vermessungsaufsicht jederzeit Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung haben.
3) Die Vermessungsaufsicht prüft die Informationssicherheit der Nachführungsstellen:
a) bei Betrieben, die nach ISO/IEC 27001 zertifiziert sind, durch Überprüfung der Aktualität der Zertifizierung;
b) bei anderen Betrieben, durch Überprüfung der Einhaltung des Standards ISO/IEC 27001 unter Anwendung des Standards ISO/IEC 27004.
Art. 38
Qualitätsprüfung bei Änderungen im Datenbestand
1) Nach Änderungen im Datenbestand hat die für die Änderung verantwortliche Stelle den neuen Datenbestand mit dem Instrument nach Art. 19 Abs. 1 zu überprüfen.
2) Das zurückgemeldete Ergebnis der Qualitätsprüfung ist ein Dokument der Qualitätskontrolle nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c.
Art. 39
Archivierung und Historisierung
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erstellt ein Archivierungskonzept nach Art. 12 Abs. 2 der Geoinformationsverordnung und regelt die Historisierung für:
a) die Daten der amtlichen Vermessung;
b) die technischen und administrativen Dokumente;
c) die Mutationsakten.
VIII. Auszüge für das Grundbuch und technische Dokumentationen
A. Allgemeines
Art. 40
Inhalt und Darstellung der Auszüge
1) Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte der Daten der amtlichen Vermessung über eine Liegenschaft, ein flächenmässig ausgeschiedenes selbstständiges und dauerndes Recht an einem Grundstück oder ein Bergwerk.
2) Auf Verlangen enthält ein Auszug nur einzelne Module des Geodatenmodells, immer jedoch die Grenzen der Liegenschaft sowie des selbstständigen und dauernden Rechts oder des Bergwerks.
3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt den Inhalt und die Darstellung der Auszüge aus der amtlichen Vermessung fest.
B. Pläne, Urkunden und weitere Dokumente für die Grundbuchführung
1. Plan für das Grundbuch
Art. 41
Inhalt
1) Der Plan für das Grundbuch nach Art. 12 des Vermessungsgesetzes enthält die folgenden Daten der amtlichen Vermessung zu:
a) den Grenzpunkten und Grenzlinien der Liegenschaften und der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie den Bergwerken;
b) den Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 49a SR);
c) den Fixpunkten;
d) den bestehenden Gebäuden nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Statistikverordnung sowie den übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;
e) der Beschaffenheit der Erdoberfläche;
f) den Hoheitsgrenzen;
g) den Gebäudeadressen nach Art. 14 der Verordnung über die geografischen Namen;
h) weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks von Bedeutung sind;
i) den geografischen Namen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt das Darstellungsmodell für den Plan für das Grundbuch fest.
Art. 42
Grundstücksbeschreibung
1) Der Plan für das Grundbuch wird ergänzt durch die Grundstücksbeschreibung.
2) Die Grundstücksbeschreibung umfasst:
a) den Gemeindenamen;
b) die Fläche in Quadratmetern und die Nummer des Grundstücks;
c) eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie den Lokalnamen oder Strassennamen;
d) die Gebäudeadressen nach Art. 14 der Verordnung über die geografischen Namen;
e) eine Liste der bestehenden Gebäude nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Statistikverordnung sowie der übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;
f) Angaben zur Beschaffenheit der Erdoberfläche.
3) Die Grundstücksbeschreibung ist zu datieren.
2. Mutationsurkunde
Art. 43
Mutationsplan und Mutationstabelle
1) Der Mutationsplan enthält insbesondere:
a) den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b) den alten und neuen Zustand der Grenzlinien mit grafischer Kennzeichnung projektierter Änderungen;
c) die alten und neuen Grundstücksnummern;
d) eine geeignete Information über die Lokalisierung wie den Lokal- oder Strassennamen;
e) die Nordrichtung und den Planmassstab;
f) das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt das Darstellungsmodell für den Mutationsplan fest.
3) Die Mutationstabelle enthält insbesondere:
a) den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b) die Flächenangaben der Zu- und Abgänge der Liegenschaften oder der selbstständigen und dauernden Rechte in Quadratmetern;
c) allfällige Rundungsdifferenzen;
d) das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers.
Art. 44
Grenzänderungen
1) Der mit der Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer erstellt zuhanden des Amtes für Justiz einen Mutationsplan mit Mutationstabelle und Grundstücksbeschreibung für Grenzänderungen an Liegenschaften, die Errichtung, Änderung oder Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten und Bergwerken sowie von auf Gesuch der Beteiligten vermessenen übrigen Dienstbarkeiten.
2) Nach dem grundbuchlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung geändert.
Art. 45
Bestandesänderungen
Bestandesänderungen ohne Grenzänderungen sind dem Amt für Justiz nur zu melden, wenn sich dadurch Änderungen in der Beschreibung der Liegenschaften oder der Dienstbarkeiten ergeben.
Art. 46
Aufhebung von Mutationen
1) Werden Mutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mutationsurkunde grundbuchlich vollzogen, mahnt der Ingenieur-Geometer den Grundeigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.
2) Bleibt die Mahnung erfolglos, so hat der Ingenieur-Geometer die Mutation nach Ablauf von drei Monaten unter Kostenfolge des Auftraggebers aufzuheben und allfällig angebrachte Grenzzeichen zu entfernen.
C. Weitere Produkte der amtlichen Vermessung
Art. 47
Abgeleitete amtliche Produkte
Aus den Daten der amtlichen Vermessung werden die folgenden amtlichen Produkte abgeleitet:
a) Situationsplan;
b) Basisplan;
c) Datenabgabe in der Form des vereinfachten Geodatenmodells (Art. 20);
d) Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte.
IX. Kosten der amtlichen Vermessung
Art. 48
Vermarkung der Grundstücke im öffentlichen Eigentum
1) Die Vermarkungskosten der öffentlichen Strassen und Wege, der korrigierten öffentlichen Gewässer sowie der grossen Gemeindewälder sind, je nach den Eigentumsverhältnissen, entweder vom Land oder von der Gemeinde zu tragen.
2) Für alle anderen Grundstücke im öffentlichen Eigentum sind für die Kostentragung die für die privaten Grundstücke geltenden Vorschriften anwendbar.
Art. 49
Vermessungskommission
Die Entschädigung der Mitglieder der Vermessungskommission ist Sache der Gemeinde.
Art. 50
Abrechnung der Vermarkungskosten
1) Der Ingenieur-Geometer führt für jedes Projekt eine Kostenrechnung.
2) Nach Abschluss eines Vermarkungsprojektes erstellt der Ingenieur-Geometer zuhanden der Vermessungskommission die Abrechnung und die Kostenverteilung.
3) Der Ingenieur-Geometer lässt die Vermarkungskosten vor der Auszahlung durch das Amt für Tiefbau und Geoinformation prüfen.
Art. 51
Rechnungstellung für die Vermarkungskosten
Die Vermessungskommission stellt im Auftrag der Gemeinde für die Vermarkungskosten Rechnung.
Art. 52
Nachführungskosten
Das Land trägt die Kosten für die Nachführung der Lagefixpunkte, der Höhenfixpunkte des Landes, der Landesgrenzen, der Nomenklatur und der Perimeter der dauernden Bodenverschiebungen.
Art. 53
Tarif für Nachführungsarbeiten
1) Die Tarife für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung bemessen sich nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen und des Vereins Ingenieur-Geometer Schweiz über die Honorarordnung HO 334.
2) Der Ingenieur-Geometer kann die Nachführungskosten mittels Verfügung einziehen.
3) Für Kosten, die nicht nach dem Verursacherprinzip abgerechnet werden können, wie die Auskunftserteilung, die Datenaufbewahrung und die periodische Datenlieferung, legt das Amt für Tiefbau und Geoinformation eine jährliche Pauschale pro Gemeinde fest.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV), LGBl. 2005 Nr. 152, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Dieser Standard kann im Internet unter www.ech.ch kostenlos eingesehen werden.

2   Dieser Standard kann im Internet unter www.ech.ch kostenlos eingesehen werden.

3   Die jeweils geltende Fassung der Normen kann kostenlos beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

4   Die geltende Fassung der Honorarordnung kann beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingesehen oder bezogen werden.