| 214.321.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 159 |
ausgegeben am 13. Mai 2026 |
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein
(GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV)
Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, Art. 49 Abs. 5 und Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, sowie Art. 22 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Gebührenpflichtige Leistungen
1) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
a) Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen (Art. 4);
b) Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 5);
c) Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 6);
d) Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 7).
2) Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Einzelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Art. 4
Bereitstellungsgebühr
Die Gebühr für die Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen beträgt:
a) für die Beanspruchung von Personal: 130 Franken pro Stunde; und
b) für das für die Produkterstellung verwendete Material: Einstandspreis zuzüglich eines Zuschlags von 20 %.
Art. 5
Gebühr für das Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
1) Die Gebühr für das Erstellen eines Plans für das Grundbuch oder eines Baueingabeplans aus der amtlichen Vermessung beträgt:
a) für einen Papierplan in A4- oder A3-Format:
1. erstes Exemplar: 60 Franken;
2. weitere Exemplare: 5 Franken;
b) für einen Papierplan grösser als A3-Format:
1. erstes Exemplar: 80 Franken;
2. weitere Exemplare: 10 Franken.
2) In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand enthalten.
3) Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
4) Für die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird anstelle der Pauschalgebühr nach Abs. 1 die Bereitstellungsgebühr nach Art. 4 verrechnet.
Art. 6
Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
Die Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 25 Franken.
Art. 7
Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 50 Franken.
Art. 8
Einhebung
1) Die Einhebung der Gebühren erfolgt über:
a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder
b) die Zustellung einer Rechnung.
2) Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformationsverordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle.
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV), LGBl. 2011 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin