| 214.322 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 160 |
ausgegeben am 13. Mai 2026 |
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die geografischen Namen (GeoNV)
Aufgrund von Art. 16b und 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kostentragung für das Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten geografischer Namen.
2) Sie lässt besondere Bestimmungen über geografische Namen unberührt.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "geografische Namen": Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Gebäuden, Stationen und topografischen Objekten;
b) "geografische Namen der amtlichen Vermessung": Namen der topografischen Objekte gemäss den Daten der amtlichen Vermessung;
c) "geografische Namen der Landesvermessung": Namen der topografischen Objekte gemäss dem topografischen Landschaftsmodell der Landesvermessung;
d) "Gemeinden": kleinste politische Einheiten gemäss Verfassung (LV) und Gemeindegesetz (GemG), die durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt sind;
e) "Ortschaften": bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl;
f) "Strassen": Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen;
g) "Stationen": Bahnhöfe, Stationen, einschliesslich Tal-, Berg- und Zwischenstationen, sowie Haltestellen aller regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten;
h) "topografische Objekte": Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Grundsätze
1) Geografische Namen haben sich an den Grundsätzen nach Art. 16a GeoIG zu orientieren.
2) Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrieben.
Art. 4
Richtlinien, Weisungen und Empfehlungen
1) Die Regierung kann Richtlinien, Weisungen oder Empfehlungen für die geografischen Namen erlassen, insbesondere Empfehlungen zur Schreibweise der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen.
2) Die Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr zur Schreibweise der Stationsnamen gelten in Liechtenstein als anerkannt.
Art. 5
Nomenklaturkommission
1) Die Regierung bestellt eine Nomenklaturkommission. Sie ist die Fachstelle des Landes für geografische Namen.
2) Die Nomenklaturkommission setzt sich aus fünf bis acht ständigen Mitgliedern zusammen und zwar mindestens aus:
a) einem Vertreter des Amtes für Tiefbau und Geoinformation als Vorsitzender;
b) einem Vertreter der Gemeinden;
c) einem Vertreter des Amtes für Kultur;
d) einem Experten für Sprachwissenschaften;
e) einem Experten für Geschichtswissenschaften.
3) Die Mandatsperiode der ständigen Mitglieder beträgt vier Jahre.
4) Die Gemeinde, deren Hoheitsgebiet von geografischen Namen betroffen ist, kann für das entsprechende Traktandum zusätzlich einen stimmberechtigten Ad-hoc-Vertreter mit lokalen Kenntnissen in die Nomenklaturkommission entsenden.
5) Die Nomenklaturkommission überprüft geografische Namen auf ihre Schreibweise und Übereinstimmung mit den Richtlinien, Weisungen und Empfehlungen nach Art. 4. Sie teilt der für die Festlegung der geografischen Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlung mit.
II. Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung
Art. 6
Grundsätze und Zuständigkeiten
Geografische Namen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und h werden durch das Amt für Tiefbau und Geoinformation auf der Grundlage der liechtensteinischen Flurnamenkarte in die Datensätze der amtlichen Vermessung sowie der topografischen und kartografischen Landesvermessung übernommen.
Art. 7
Gemeindenamen
Namen und Schreibweise der Gemeindenamen richten sich nach Art. 1 LV und Art. 2 GemG.
Art. 8
Amtliches Gemeindeverzeichnis
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation führt das amtliche Gemeindeverzeichnis. Darin wird jeder Gemeinde eine eindeutige Nummer zugeordnet.
2) Das amtliche Gemeindeverzeichnis ist behördenverbindlich.
3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hat sicherzustellen, dass das amtliche Gemeindeverzeichnis mit den entsprechenden Verzeichnissen der Schweiz kompatibel ist.
Art. 9
Grundsätze
1) Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch untergeordnete Siedlungen einschliessen können, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Liechtensteinischen Post AG die geografische Abgrenzung der Ortschaften fest.
3) Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl.
4) Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.
Art. 10
Amtliches Ortschaftenverzeichnis
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hat sicherzustellen, dass das amtliche Ortschaftenverzeichnis mit den entsprechenden Verzeichnissen der Schweiz kompatibel ist.
Art. 11
Grundsätze
1) Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
2) Anstelle des Strassenamens dürfen geografische Namen benannter Gebiete verwendet werden, wenn keine Strassen, Wege oder Plätze bestehen, die benannt werden können.
3) Die Schreibweise der Strassennamen, welche Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung beinhalten, ist landesweit zu harmonisieren.
Art. 12
Zuständigkeit
Die Gemeinden gewährleisten die umfassende Benennung von Strassen auf ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 13
Amtliches Strassenverzeichnis
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation führt das amtliche Verzeichnis der Strassen.
2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 enthält für alle Strassen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f die folgenden Daten:
a) einen eindeutigen Identifikator (ESID);
b) einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen;
c) den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis;
d) den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis;
e) die geografische Lage der Strasse;
f) den Realisierungsstand der Strasse;
g) den Status des Objekts "Strasse".
3) Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich; ausgenommen sind die Daten nach Abs. 2 Bst. e.
4) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hat sicherzustellen, dass das amtliche Strassenverzeichnis mit den entsprechenden Verzeichnissen der Schweiz kompatibel ist.
Art. 14
Grundsätze
1) Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt:
a) einen eindeutigen Identifikator (EGAID);
b) den Gebäudeidentifikator (GEID) und die Eingangsidentifikatoren (EDID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
c) die Hausnummer;
d) den Gebäudenamen, sofern das Gebäude einen besonderen, allgemein bekannten Namen hat;
e) den zugehörigen Strassennamen aus dem amtlichen Verzeichnis (Art. 13);
f) den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 10);
g) den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 8);
h) die geografische Lage (Referenzpunkt);
i) den Status des Objekts "Gebäudeadresse";
k) den schweizerischen Gebäudeidentifikator (EGID) im Identifikationssystem des schweizerischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR).
2) Die Gebäudenummerierung beginnt in der Regel beim von der Ortsmitte zuerst erreichbaren Strassenende.
3) Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten die ungeraden, diejenigen auf der rechten Strassenseite die geraden Nummern. Die Nummerierung beginnt im Regelfall mit der Nummer 1 (links) bzw. der Nummer 2 (rechts).
4) Als Hausnummernzusätze sind Kleinbuchstaben erlaubt.
5) Folgende Gebäude nach dem GWR erhalten eine oder mehrere Gebäudeadressen:
a) bestehende Gebäude, die Zwecken des Wohnens, der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sportes dienen;
b) nach dem Baugesetz bewilligte Gebäude nach Bst. a, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Bewilligung bis zum allfälligen Erlöschen der Bewilligung.
6) Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten, wenn das Datenmodell dies vorsieht.
7) Jede Gebäudeadresse ist innerhalb einer Ortschaft eindeutig.
Art. 15
Zuständigkeit
Die Gemeinden sind für die Vergabe der Hausnummern zuständig.
Art. 16
Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation führt das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen.
2) Das Amt für Statistik teilt dem Amt für Tiefbau und Geoinformation die aus dem GWR stammenden Daten nach Art. 14 sowie periodisch alle Änderungen mit.
3) Die Gebäudeadressen sind behördenverbindlich.
4) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hat sicherzustellen, dass das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen mit den entsprechenden Verzeichnissen der Schweiz kompatibel ist.
Art. 17
Grundsätze
1) Stationsnamen müssen für das ganze Staatsgebiet eindeutig sein.
2) Stationsnamen enthalten in ihrem Namen die Bezeichnung der Ortschaft, die die Station bedient.
3) Bedient eine Station mehrere Ortschaften oder keine Ortschaft, so erhält sie den Namen, der für die Verkehrsbedürfnisse am geeignetsten ist. In der Regel trägt sie nur einen Namen.
4) Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden.
5) Die Schreibweise von Stationsnamen ist landesweit mit den amtlichen Verzeichnissen zu harmonisieren.
Art. 18
Zuständigkeit
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt auf Gesuch die Stationsnamen fest.
2) Ein Gesuch können stellen:
a) die Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil Anstalt;
b) die Gemeinde, auf deren Gebiet die Station liegt.
Art. 19
Stationsnamenverzeichnis
Das Verzeichnis der Stationsnamen wird in der offiziellen Publikation der Fahrpläne der Schweiz veröffentlicht.
Art. 20
Koordination mit ausländischen Behörden
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation koordiniert die geografischen Namen mit ausländischen Behörden.
Art. 21
Grundsatz
1) Die Kosten für die Erfassung, Verwaltung und Änderung der geografischen Namen trägt die zuständige Fachstelle nach Art. 17 GeoIG.
2) Die Kosten für die Erstellung der amtlichen Verzeichnisse trägt das Land.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin