214.323
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 161 ausgegeben am 13. Mai 2026
Landesgeologieverordnung (LGeolV)
vom 12. Mai 2026
Aufgrund von Art. 16d Abs. 3, Art. 16e Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, und Art. 24, 25, 42 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Tätigkeiten des Landes auf dem Gebiet der Landesgeologie.
2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (GeoIV).
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "geologische Informationen": Daten und Informationen über den geologischen Untergrund, insbesondere über den Aufbau, die Beschaffenheit und die Eigenschaften, die frühere und aktuelle Nutzung, den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Wert sowie über frühere, aktuelle und potenzielle geologische Prozesse;
b) "geologischer Untergrund": Teil der Erde und ihrer Inhaltsstoffe (insbesondere Steine und Erden, Erze, Mineralien, Erdöl, Erdgas, Grundwasser, Erdwärme), der sich durch die Erdoberfläche von der Atmosphäre und den Oberflächengewässern abgrenzt;
c) "geologische Prozesse": Veränderungen des geologischen Untergrunds, insbesondere Verwitterung, Erosion, Sedimentation, Massenbewegungen oder Erdbeben;
d) "Nutzung des geologischen Untergrunds": Eingriffe in den geologischen Untergrund, insbesondere Bauten jeglicher Art, Untertagebauwerke, Sondierbohrungen, Abbau von mineralischen Rohstoffen, Umlagerungen, Lagerung von Stoffen, Veränderungen von Grundwasserspiegel, -fliessweg, -durchfluss und -temperatur sowie Beeinflussungen des Erdwärmefeldes;
e) "primäre geologische Daten": Daten im Sinne von Messungen oder direkten Beschreibungen, Aufnahmen, Dokumentationen geologischer Eigenschaften, namentlich unprozessierte Signale und Messwerte, lithologische und geotechnische Beschreibungen von Bohrkernen und Bohrklein, Aufschlusskartierungen (Bohrprofile) sowie Laboranalysen;
f) "prozessierte primäre geologische Daten": primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden, namentlich prozessierte geophysikalische Daten;
g) "sekundäre geologische Daten und Informationen": geologische Daten und Informationen, welche durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologischen Daten entstehen, namentlich Interpretationen von geophysikalischen Daten, geologische Karten, geologische Profilschnitte und geologische Modelle.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Aufgaben der Landesgeologie
Art. 3
Zielsetzungen der Landesgeologie
Die Fachstellen der Landesgeologie stellen den Amtsstellen, den Gemeinden sowie Dritten geologische Informationen zur Verfügung im Hinblick auf:
a) die nachhaltige Nutzung des geologischen Untergrunds;
b) die Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten in Planungs-, Konzessionierungs- und Bewilligungsverfahren;
c) die Prävention vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen geologischer Prozesse auf Personen und Sachen.
Art. 4
Geologische Landesaufnahme
1) Die geologische Landesaufnahme umfasst:
a) das Erheben von geologischen Informationen durch eigene Aufnahmen und durch Verwertung von Aufnahmen Dritter;
b) das Sichten und Ordnen von geologischen Informationen;
c) die wissenschaftliche Auswertung von geologischen Informationen.
2) Die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Informationen erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen.
Art. 5
Geologische Daten und Informationen von landesweitem Interesse
Die Fachstellen der Landesgeologie stellen insbesondere folgende geologische Daten und Informationen von landesweitem Interesse bereit:
a) Grundlagendaten zum geologischen Untergrund;
b) Vorkommen und Beschaffenheit von Grundwassergebieten;
c) Grundlagen für die geothermische Energiegewinnung;
d) Grundlagen für die Ermittlung der Gefahren und Risiken für Personen, Sachen, die Umwelt und den Raum, die von geologischen Prozessen oder der Nutzung des geologischen Untergrunds ausgehen.
Art. 6
Archivierung
Die Fachstellen der Landesgeologie archivieren insbesondere:
a) Daten und Informationen, die auf der Grundlage von Art. 16d GeoIG erhoben oder ausgewertet werden;
b) Daten und Informationen, die ihnen auf der Grundlage von Art. 16e und 16f GeoIG mitgeteilt werden;
c) Daten von nur zeitweilig zugänglichem geologischem Untergrund (Aufschlüsse) von öffentlichem oder hohem wissenschaftlichem Interesse.
III. Zugang und Nutzung
Art. 7
Zugang und Nutzung durch Dritte
1) Für den Zugang zu geologischen Daten und Informationen der Landesgeologie und für deren Nutzung gelten die Art. 15 bis 23 GeoIV sinngemäss.
2) Geologische Daten und Informationen des Landes, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind öffentlich zugänglich.
3) Geologische Daten und Informationen, die von Dritten erhoben und den Fachstellen der Landesgeologie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen mitgeteilt werden, können öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die wirtschaftlichen Interessen der Dateninhaber, insbesondere des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, gewahrt bleiben.
4) Über Zugang und Nutzung entscheiden die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie.
5) Für die Zugänglichmachung und Nutzung in der Geodateninfrastruktur hat das Amt für Tiefbau und Geoinformation Zugang zu den entsprechenden Daten der Fachstellen der Landesgeologie und von Dritten.
Art. 8
Gebühren
Die Gebühren für den Zugang zu geologischen Daten und Informationen und für deren Nutzung richten sich sinngemäss nach Art. 15 GeoIG iVm Art. 21 bis 23 GeoIV.
IV. Organisation
Art. 9
Fachstellen der Landesgeologie
Zuständige Fachstellen der Landesgeologie sind:
a) das Amt für Bevölkerungsschutz für die Aufgaben nach Art. 5 Bst. a und d;
b) das Amt für Umwelt für die Aufgaben nach Art. 5 Bst. b und c.
Art. 10
Internationale Zusammenarbeit
Die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie arbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eng mit den entsprechenden Stellen der Nachbarstaaten, insbesondere dem Bundesamt für Landestopografie, zusammen.
V. Schlussbestimmung
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin