214.324
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 162 ausgegeben am 13. Mai 2026
Landesvermessungsverordnung (LVermV)
vom 12. Mai 2026
Aufgrund von Art. 16c Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die geodätische, die topografische und die kartografische Landesvermessung sowie die Festlegung der Landesgrenze.
2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (GeoIV).
3) Diese Verordnung lässt die Bestimmungen folgender völkerrechtlicher Verträge unberührt:
a) Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen (Grenzvertrag);
b) Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Festlegung der Landesgrenze im Rhein;
c) Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn.
Art. 2
Geodätische Landesvermessung
1) Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind:
a) die geodätischen Bezugssysteme;
b) die Kartenprojektionen;
c) die geodätischen Fundamentalpunkte;
d) die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) als Bezugsrahmen für die Lage, einschliesslich der dreidimensionalen Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und der Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes der Schweiz;
e) die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) als Bezugsrahmen für die Höhe;
f) die Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
g) das Geoidmodell;
h) die Geodaten und Modellparameter, welche die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen sowie deren Beziehungen untereinander und zu internationalen Bezugssystemen festlegen, insbesondere die Lagekoordinaten, Höhen, Schwerewerte und Transformationsparameter;
i) das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze.
2) Die geodätischen Grundlagen nach Abs. 1 Bst. a bis h richten sich nach der geodätischen Landesvermessung der Schweiz.
Art. 3
Topografische Landesvermessung
1) Die topografischen Informationen der Landesvermessung umfassen Geodaten, welche die Form und Bodenbedeckung der Erdoberfläche sowie deren geografische Namen in drei Dimensionen beschreiben.
2) Zu den topografischen Informationen der Landesvermessung gehören insbesondere:
a) die Höhendaten;
b) die Orthofotos und die dazugehörigen Luft- und Satellitenbilder;
c) die natürlichen und künstlichen Objekte des topografischen Landschaftsmodells;
d) die Hoheitsgrenzen;
e) die geografischen Namen.
Art. 4
Kartografische Landesvermessung
1) Die kartografische Landesvermessung dient dem Bereitstellen des Landeskartenwerks.
2) Das Landeskartenwerk umfasst die topografischen Karten in analoger und digitaler Form (Kartendaten).
Art. 5
Zuständigkeit und Zusammenarbeit
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation stellt die Verfügbarkeit der geodätischen, topografischen und kartografischen Informationen der Landesvermessung sicher.
2) Die Informationen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis c basieren auf der topografischen Landesvermessung und solche nach Art. 4 auf der kartografischen Landesvermessung der Schweiz und deren Produkten.
3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation vereinbart mit dem Bundesamt für Landestopografie die Einzelheiten hinsichtlich der Erstellung, Verwaltung und Nachführung der Informationen nach Abs. 2; die Kosten für die Leistungen des Bundesamtes trägt das Land.
II. Landesgrenze
Art. 6
Zuständigkeit
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation ist die zuständige Fachstelle für die Festlegung, Vermarkung und Vermessung der Landesgrenze.
2) Es gewährleistet bei der Festlegung der Landesgrenze die Mitwirkung der betroffenen Gemeinden.
3) Die Regierung ernennt die Mitglieder der Landesgrenzkommissionen.
Art. 7
Grenzen der Liegenschaften
1) Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation sorgt dafür, dass nach Abschluss oder Änderung von völkerrechtlichen Verträgen über die Landesgrenze die Daten der amtlichen Vermessung und des Grundbuchs nachgeführt werden.
3) Der veröffentlichte Vertrag gilt zusammen mit den Mutationsurkunden der amtlichen Vermessung als Anmeldungsbeleg für das Grundbuch.
Art. 8
Kosten
Das Land trägt die Kosten für das Verfahren der Grenzfestlegung, für das Vermarken, Vermessen und den Unterhalt der Landesgrenze sowie für die Bereinigung der Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze.
III. Nutzung
Art. 9
Grundsatz
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation bestimmt, für welche Geodaten und Geodienste der Landesvermessung die Nutzung ohne Einwilligung zulässig ist.
2) Es legt insbesondere fest, welche Geodaten der Landesvermessung als offene Verwaltungsdaten im Sinne von Art. 19a GeoIV frei zugänglich und nutzbar sind.
IV. Schlussbestimmung
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin