| 0.110.044.49 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 166 | ausgegeben am 14. Mai 2026 |
Kundmachung
vom 12. Mai 2026
der Beschlüsse Nr. 22/2026, 24/2026 und 29/2026 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Februar 2026
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Februar 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 22/2026, 24/2026 und 29/2026 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2026
vom 6. Februar 2026
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie (EU) 2022/642 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG in Bezug auf Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen für bestimmte im Vereinigten Königreich bereitgestellte Humanarzneimittel in Bezug auf Nordirland und in Bezug auf Zypern, Irland und Malta
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
ii) Die Anpassungen b bis d werden die Anpassungen c bis e.
iii) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:
"b) Art. 5a, Art. 8 Abs. 2a und 2b, Art. 20 Unterabs. 2 und Art. 126c gelten nicht für die EFTA-Staaten."
2. Nach Nummer 23b (Durchführungsverordnung (EU) 2025/117 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"24.
32023 R 1182: Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
(ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 1 Abs. 3, die Art. 3 bis 6 und die Art. 8 bis 12 gelten nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1182 und der Richtlinie (EU) 2022/642 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2026.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2026
vom 6. Februar 2026
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32025 L 1802: Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 (ABl. L, 2025/1802, 21.11.2025)
- 32025 L 2363: Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 (ABl. L, 2025/2363, 21.11.2025)
- 32025 L 2364: Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 (ABl. L, 2025/2364, 21.11.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2025/1802, (EU) 2025/2363 und (EU) 2025/2364 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2026.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2026
vom 6. Februar 2026
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 der Kommission vom 10. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Beruf des Tierarztes
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 L 1223: Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 der Kommission vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1223 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2026.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
4
ABl. L, 2025/1802, 21.11.2025.
5
ABl. L, 2025/2363, 21.11.2025.
6
ABl. L, 2025/2364, 21.11.2025.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.