vom 12. Mai 2026
des Beschlusses Nr. 246/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. Oktober 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 246/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 246/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/917 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten für passiv gefischte Abfälle
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56id (Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 0917: Durchführungsverordnung (EU) 2024/917 der Kommission vom 22. März 2024 (ABl. L, 2024/917, 25.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/917 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 340/2022 vom 9. Dezember 2022
2, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/917, 25.3.2024.
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.