| 330 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 175 | ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Gesetz
vom 2. April 2026
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1
1) In das Strafregister sind aufzunehmen:
1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte wegen Verbrechens oder Vergehens sowie alle durch inländische Strafgerichte ausgesprochenen, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum einschliesslich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist;
Art. 7
Strafregisterauskunft
1) Inländische Behörden und Dienststellen sind vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Strafregister zu nehmen.
2) Die Strafregisterbehörde hat vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 ausländischen Behörden und Dienststellen nach Massgabe internationaler Übereinkommen auf Verlangen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen.
3) Bei der Einsichtnahme in Daten des Strafregisters im Rahmen eines Abrufverfahrens durch die Landespolizei ist eine Verknüpfung im Sinne von Art. 34b Abs. 5 des Polizeigesetzes nicht zulässig.
4) Bei jedem Abruf nach Abs. 1 werden automatisch das Datum der Abfrage, die abgerufenen Daten samt Begründung und die Person des Abfragenden protokolliert. Die Strafregisterbehörde prüft quartalsweise die automatisch protokollierten Abrufe auf allfällige Unregelmässigkeiten. Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
Art. 8 Abs. 2
2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag.
Art. 9 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7
2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein,
c) wenn auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
7) Urteile, in denen auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist.
Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Abs. 6
1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist:
d) 15 Jahre, wenn er zu einer Freiheitstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist oder seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
6) Vorbeugende Massnahmen und andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen haben auf das Ausmass der Tilgungsfristen keinen Einfluss. Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. April 2026 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2025 und
25/2026