811.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 206 ausgegeben am 25. Juni 2026
Verordnung
vom 23. Juni 2026
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 5 und Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffe und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6 Abs. 2
2) Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des "фелдшер" ("Feldscher") nach Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in Liechtenstein im Rahmen der vorgenannten Richtlinie als der einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers für allgemeine Pflege anerkannt wird.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin