| 811.121.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 207 |
ausgegeben am 25. Juni 2026 |
Verordnung
vom 23. Juni 2026
über die Abänderung der Ärzteverordnung
Aufgrund von Art. 54 des Gesetzes vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Ärzteverordnung vom 9. Dezember 2008, LGBl. 2008 Nr. 366, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6 Abs. 2
2) Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des "фелдшер" ("Feldscher") nach Art. 23a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in Liechtenstein im Rahmen der vorgenannten Richtlinie als der eines Arztes anerkannt wird.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin