vom 8. Mai 2026
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 und 3
1) Der Beitrag für die politischen Parteien wird auf 900 000 Franken pro Jahr festgesetzt.
3) Zusätzlich wird jeder der bei der letzten Landtagswahl aufgetretenen und im Landtag vertretenen politischen Parteien ein pauschaler Beitrag von jährlich 110 000 Franken ausgerichtet.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Parlamentarische Initiative vom 7. Juli 2025, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2025 sowie Stellungnahme der Initianten vom 1. April 2026