514.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 209ausgegeben am 26. Juni 2026
Gesetz
vom 8. Mai 2026
über die Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG), LGBl. 2009 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29b
Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot
Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer wissentlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 oder Art. 7a Abs. 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Art. 7b oder 7c verstösst.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 9/2026