vom 8. Mai 2026
Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG), LGBl. 2009 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29b
Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot
Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer wissentlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 oder Art. 7a Abs. 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Art. 7b oder 7c verstösst.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
9/2026