Art. 2 Abs. 1 Bst. e bis p und Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
e) "Tabakprodukt": ein Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie ein Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch und ein pflanzliches Rauchprodukt;
f) "Tabakprodukt zum Rauchen": ein tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak;
g) "Tabakprodukt zum Erhitzen": ein Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten, tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
h) "Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch": ein nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist;
i) "pflanzliches Rauchprodukt": ein Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten;
k) "elektronische Zigarette": ein Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
l) "Rauchen": der Konsum von Produkten nach Bst. e bis g, i und k, sofern dabei Emissionen entstehen;
m) "Medienerzeugnis": ein in einem Massenherstellungsverfahren in körperliche Medienexemplare vervielfältigter Träger von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild, der zur Verbreitung bestimmt ist. Zu den Medienerzeugnissen gehören auch die in Medienexemplaren vervielfältigten Mitteilungen der Medienagenturen. Im Übrigen gelten die Mitteilungen der Medienagenturen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien;
n) "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation": Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;
o) "Werbung": jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum oder Verkauf von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten zu fördern;
p) "Sponsoring": jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum oder Verkauf von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten zu fördern;
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.