852.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 213ausgegeben am 1. Juli 2026
Gesetz
vom 8. Mai 2026
über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Im Übrigen finden in Bezug auf Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, einschliesslich gleichartiger Produkte, die Begriffsbestimmungen der Tabakpräventionsgesetzgebung Anwendung.
Art. 67 Abs. 3
3) Automaten und ähnliche Geräte, die kinder- und jugendgefährdende Produkte enthalten, dürfen nur aufgestellt werden, wenn durch entsprechende Sicherheitsvorkehrung sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche diese Produkte nicht erhalten. Dies gilt insbesondere für Automaten für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten sowie für Spielautomaten.
Art. 69 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3, 4 und 8
Alkoholhaltige Getränke sowie Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
1) Die Abgabe und Weitergabe von alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und nicht berechtigte Jugendliche nach Abs. 3 und 4 sind verboten. Dies gilt auch dann, wenn die alkoholhaltigen Getränke sowie Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten für andere Personen bestimmt sind.
3) Der Konsum und der Besitz von alkoholhaltigen Getränken sind Kindern sowie Jugendlichen unter 16 Jahren verboten.
4) Der Konsum und der Besitz von Spirituosen, Alkopops sowie Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind Kindern und Jugendlichen verboten.
8) Die Verbote nach Abs. 1, 4 und 5 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette bilden.
Art. 70 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3 Einleitungssatz, Bst. c bis e sowie Abs. 4 und 5
Werbung für alkoholhaltige Getränke sowie Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
1) Die Werbung für alkoholhaltige Getränke sowie Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche richtet, sowie der Einsatz von Kindern und Jugendlichen zur Bewerbung von alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind verboten.
2) Alkoholhaltige Getränke sowie Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Kinder und Jugendliche richten. Bezüglich der Aufmachung von alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten gilt dasselbe.
3) Die Werbung für alkoholhaltige Getränke sowie Tabakprodukte und elektronische Zigaretten ist insbesondere verboten:
c) in Medienprodukten und -dienstleistungen, wie Zeitungen, Zeitschriften, Filme, Unterhaltungssoftware, Internetseiten, die hauptsächlich für Kinder und Jugendliche bestimmt sind;
d) durch Abgabe von Werbegegenständen an Kinder und Jugendliche wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;
e) durch Abgabe von alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche;
4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette bilden.
5) Weitergehende Werbeverbote nach anderen Gesetzen, insbesondere der Mediengesetzgebung und der Tabakpräventionsgesetzgebung sowie der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, bleiben unberührt.
Art. 75 Abs. 4 und 7
4) Die Kontrollorgane der Landespolizei, der Gemeinden und des Amtes für Soziale Dienste haben Kindern und Jugendlichen alkoholhaltige Getränke, Tabakprodukte und elektronische Zigaretten und andere kinder- und jugendgefährdende Produkte abzunehmen und die Produkte einzuziehen, wenn diese im direkten Zusammenhang mit einer Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen stehen.
7) Die Kontrollorgane der Gemeinden und des Amtes für Soziale Dienste haben festgestellte Übertretungen durch Erwachsene der Staatsanwaltschaft oder der Landespolizei zur Anzeige zu bringen.
Art. 102 Abs. 2 Bst. h, k und n
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer als Erwachsener:
h) alkoholhaltige Getränke, Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten - einschliesslich Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette bilden - an Kinder oder nicht berechtigte Jugendliche abgibt oder weitergibt (Art. 69 Abs. 1 und 8);
k) Kinder und Jugendliche zur Übertretung der Abgabe-, Weitergabe-, Besitz- oder Konsumverbote betreffend alkoholhaltige Getränke, Tabakprodukte und elektronische Zigaretten - einschliesslich Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette bilden - verleitet (Art. 69 Abs. 5 und 8);
n) den Werbebeschränkungen für alkoholhaltige Getränke, Tabakprodukte und elektronische Zigaretten - einschliesslich Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette bilden - zuwiderhandelt (Art. 70 Abs. 1 bis 4);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. Mai 2026 über die Abänderung des Tabakpräventionsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 41/2025 und 35/2026