| 817.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 214 | ausgegeben am 1. Juli 2026 |
Verordnung
vom 30. Juni 2026
über die Abänderung der Tabakpräventionsverordnung
Aufgrund von Art. 2a Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 8b Abs. 3 und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Juni 2008 zum Tabakpräventionsgesetz (Tabakpräventionsverordnung; TPV), LGBl. 2008 Nr. 156, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2a Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 8b Abs. 3 und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes insbesondere das Nähere über:
a) die gleichartigen Produkte;
b) die dem Rauchverbot unterliegenden Räume und Bereiche sowie die Ausnahmen für gastgewerbliche Betriebe;
c) die Bewilligung von Raucherbetrieben;
d) die Hinweise und Symbole für das Rauchverbot sowie die Raucherräume und -betriebe;
e) die Durchführung von Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen;
f) den Datenschutz;
g) die Gebühren und Verwaltungskosten.
Art. 1a
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 1b
II. Gleichartige Produkte
Art. 1b
Definitionen
Als gleichartige Produkte im Sinne von Art. 2a des Gesetzes gelten:
a) pflanzliche Produkte zum Erhitzen: feste Produkte ohne Tabak auf pflanzlicher Basis zur Verwendung mit einem Gerät, mit dem sie zur Inhalation ihrer Emissionen erhitzt werden können;
b) Nikotinprodukte zum Schnupfen: nikotinhaltige Produkte ohne Tabak, die zum nasalen Gebrauch bestimmt sind;
c) Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen: Produkte ohne Tabak oder andere Pflanzen, die zum Gebrauch in einer Wasserpfeife bestimmt sind.
Art. 1c
Einstufung
1) Pflanzliche Produkte zum Erhitzen gelten als gleichartige Produkte wie Tabakprodukte zum Erhitzen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese.
2) Nikotinprodukte zum Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese.
3) Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen gelten als gleichartige Produkte wie pflanzliche Rauchprodukte nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese.
Überschrift vor Art. 2
III. Nichtraucherschutz
Art. 2b Abs. 1 Bst. f
1) Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:
f) Sie müssen über eine ausreichende natürliche oder künstliche Belüftung verfügen, sodass eine Beeinträchtigung des Nichtraucherbereiches durch entweichende Emissionen sicher ausgeschlossen ist.
Überschriften vor Art. 4
IV. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 4 Abs. 3 Bst. e und f
3) Die Vollzugsorgane sind bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes insbesondere befugt:
e) die Werbung für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten zu verbieten oder ihre Rücknahme anzuordnen, die Werbeträger zu beschlagnahmen, sie amtlich zu verwahren oder sie zu vernichten;
f) das Sponsoring für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten zu verbieten.
Überschrift vor Art. 4b
B. Gebühren und Verwaltungskosten
Art. 4b
Gebührenpflicht
1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Gesetz oder diese Verordnung eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen beantragt oder veranlasst.
2) Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.
3) Vorbehalten bleibt Art. 2a Abs. 5.
Art. 4c
Gebühren nach Beanstandung
1) Für Kontrollen, deren Ergebnisse zu beanstanden sind, werden Gebühren erhoben.
2) Der Aufwand für Kontrollen wird mit 150 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 75 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Kontrollvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert.
3) Der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Abs. 2 verrechnet.
4) Die Probenuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet.
Art. 4d
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen
1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 150 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 75 Franken verrechnet.
2) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 150 Franken pro Stunde verrechnet.
Art. 4e
Gebühren für Nachkontrollen
Nachkontrollen, deren Durchführung aufgrund beanstandeter Befunde erforderlich ist, werden mit 150 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 75 Franken verrechnet.
Art. 4f
Verwaltungskosten
1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.
2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:
a) Kosten für beigezogene Dritte;
b) Kosten für die Beweiserhebung, die Beschaffung von Unterlagen und Proben sowie deren Entsorgung;
c) Kosten für Gutachten, Untersuchungen, Analysen und besondere Prüfungen;
d) Übermittlungs- und Kommunikationskosten.
Art. 4g
Übrige Verfahrenskosten und Gebühren
Für die übrigen Verfahrenskosten und Gebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Überschrift vor Art. 5
V. Schlussbestimmung
Art. 2b Abs. 1 Bst. f findet erstmals ab dem 1. Januar 2028 Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin