zwischen Liechtenstein und Österreich im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 1. Februar 2013
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15./25. Juni 2026
Inkrafttreten: 1. Juli 2026
An die
Österreichische Botschaft für Liechtenstein
Minoritenplatz 8
1010 Wien
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Erhalt der Note 2026-0.364.700 des Bundesministeriums vom 15. Juni 2026 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
"Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Empfehlungen und beehrt sich der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 1. Februar 2013 (nachfolgend "das Abkommen"), schlägt die Regierung der Republik Österreich der Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende Anpassung vor:
Folgender Eintrag aus der Liste der in Art. 4 genannten Vertretungsbehörden wird gestrichen:
Österreichische Botschaft in Sofia
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Änderungen treten gemäss Art. 11 Abs. 2 des Abkommens am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten unterrichten.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein diesem Vorschlag zustimmt und dass die Note des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und diese Note eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein bilden. Die Vereinbarung tritt gemäss Art. 11 Abs. 2 des Abkommens am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum dieser Note in Kraft.
Gerne ergreift die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.