0.110.044.58
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 242ausgegeben am 14. Juli 2026
Kundmachung
vom 7. Juli 2026
des Beschlusses Nr. 134/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juli 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 134/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 20121 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission2 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/20103 in das Abkommen aufgenommen.
3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sollte Anhang XIII geändert werden, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde zu erleichtern -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) folgende Fassung:
1. Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a.
2. Nach Anpassung a wird folgende Anpassung angefügt:
"b) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
,Die Kommission kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen.
Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.‘"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

2   ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1.

3   ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 32.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.