0.110.044.64
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 248ausgegeben am 14. Juli 2026
Kundmachung
vom 7. Juli 2026
des Beschlusses Nr. 181/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Juli 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 181/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU1 ausgeweitet werden.
2. Die Protokolle 31 und 37 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text des neunten Gedankenstrichs in Art. 16 von Protokoll 31 (Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32022 R 2371: Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Gesundheitssicherheitsausschusses und haben dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
Nach Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Gedankenstrich."
Art. 2
In Protokoll 37 zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:
"49. Gesundheitssicherheitsausschuss (Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates)."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.